Inhalt
8.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis und einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs, einschließlich eines Nachweises der Fahrleistungen des Vorvorjahres und ÖPNV-Fahrtkosten oder bei neu in die Förderung aufgenommenen Diensten der Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres. 2Außerdem ist als Sachbericht eine Jahresstatistik in digitaler Form vorzulegen. 3Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband oder Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. 5Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), legen den Nachweis der Verwendung bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung direkt beim Bezirk vor, bei landesweiten Diensten dem Bayerischen Bezirketag. 6Im Falle eines geplanten Zielvereinbarungsgesprächs kann die Jahresstatistik des Vorjahres im Einzelfall bereits vor dem 1. Juni vom Bezirk angefordert werden. 7Der Bezirk oder der Bayerische Bezirketag leiten das Prüfungsergebnis an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 8Dieses behält sich eine Prüfung im Einzelfall vor. 9Vom Spitzenverband oder Landesverband erhält das Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 1. Juni des Folgejahres einen Sammelverwendungsnachweis, der die Gesamtfinanzierung der einzelnen Dienste in einer Übersicht darstellt. 10Träger, die keinem Spitzenverband oder Landesverband angehören, übersenden den Verwendungsnachweis auch an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.