Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

1Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. 2Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes oder Landesverbandes beizufügen. 3Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 4Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. 5Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke – entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl – gegeben. 6Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat. 7Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern umfasst, erfolgt über den Bayerischen Bezirketag. 8Bereits in der Förderung befindliche Dienste stellen den Folgeantrag nebst Anlagen über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 9Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. 10Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 11Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband oder Landesverband bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. 12Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 4), reichen den Erstantrag oder den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 31. März des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. 13Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. 14Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband oder Landesverband oder direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesverband angeschlossen ist (vgl. Nr. 4) und einen Abdruck davon an den Bezirk. 15Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband oder Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 16Die Zuwendung kann in Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. 17Bemessungsgrundlage für die Abschlagszahlung des Freistaats Bayern ist die Zuwendung des Vorjahres. 18Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres. 19Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung, dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales mitzuteilen. 20Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.