Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8113.1-A

Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 16. Dezember 2021, Az. II4/6438.06-1/76

(BayMBl. Nr. 925)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 16. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 925)

1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 3Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar. 4Es handelt sich hierbei um ein sozialraumorientiertes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen als leistungsberechtigter Personenkreis gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX und deren Angehörige. 5Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 6Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. 7Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten. 8In Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Wahlmöglichkeit an der Ausgestaltung zum Leben in der Gemeinschaft und die volle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hervorgehoben. 9Hierzu sollen wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und ihre Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. 10Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 11Durch den direkten Kontakt mit den betroffenen Menschen erhalten die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit wichtige Informationen über die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch über bestehende Barrieren, die einer Teilhabe entgegenstehen. 12Diese Erkenntnisse sollen zur Entwicklung des inklusiven Sozialraumes beitragen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. 13Die bayerischen Bezirke und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützen die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit bei dieser Aufgabe.