Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Aufgaben der regionalen Dienste

5.1 

1Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit erfüllen entsprechend ihrer Personalausstattung die in der bayernweit geltenden Rahmenleistungsbeschreibung (Anlage 1) näher definierten Aufgaben und beachten die dort festgelegten Standards. 2Der jeweilige Bezirk und der regionale Dienst der Offenen Behindertenarbeit können im Rahmen eines Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgesprächs Aufgabenschwerpunkte festlegen, bei Bedarf unter Einbeziehung des jeweiligen Spitzenverbandes oder Landesverbandes. 3Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben Fachkräften, Verwaltungskräften und Durchführungskräften auch ehrenamtlich Tätige ein. 4Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
a)
allgemeine trägerneutrale Beratung, insbesondere über Angebote im Sozialraum;
b)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
c)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, soweit nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt;
d)
Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes;
e)
Durchführung von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste;
f)
Öffentlichkeitsarbeit;
g)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
h)
Einbindung in bestehende Netzwerke (innerhalb und außerhalb der Behindertenhilfe);
i)
fachliche Leitung des Dienstes sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals des Dienstes und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich deren Einarbeitung und Fortbildung.
5Soweit regionale Dienste der Offenen Behindertenarbeit nicht den gesamten Aufgabenkatalog wahrnehmen, haben sie über Kooperationen mit anderen regionalen Diensten der Offenen Behindertenarbeit in ihrem Einzugsbereich die vollständige Versorgung mit den oben genannten Leistungen sicherzustellen und entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen (Anlage 2). 6Alle in demselben Einzugsgebiet tätigen Dienste der Offenen Behindertenarbeit stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab und arbeiten eng und arbeitsteilig zusammen. 7Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten.

5.2 

Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (zum Beispiel Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), hat zur Vermeidung von Doppelstrukturen von diesen Beratungsstellen zu erfolgen, in enger Abstimmung mit den Diensten der Offenen Behindertenarbeit bei behinderungsspezifischen Fragestellungen.

5.3 

1Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen. 2Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. 3Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. 4Die Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden. 5Sämtliche Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sind vorrangig an der Bevölkerungsstruktur des vereinbarten Versorgungsgebietes zu orientieren und an den regionalen Besonderheiten auszurichten.