Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht

1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis und einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs. 2Außerdem ist als Sachbericht eine Jahresstatistik in digitaler Form vorzulegen. 3Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband oder Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. 5Im Falle eines geplanten Zielvereinbarungsgesprächs kann die Jahresstatistik des Vorjahres im Einzelfall bereits vor dem 1. Juni vom Bezirk angefordert werden. 6Der Bezirk leitet das Prüfungsergebnis an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 7Dieses behält sich eine Prüfung im Einzelfall vor. 8Vom Spitzenverband oder Landesverband erhält das Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 1. Juni des Folgejahres einen Sammelverwendungsnachweis, der die Gesamtfinanzierung der einzelnen Dienste in einer Übersicht darstellt. 9Träger, die keinem Spitzenverband oder Landesverband angehören, übersenden den Verwendungsnachweis auch an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.