Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
1. Zweck der Förderung
2. Gegenstand der Förderung
3. Leistungsempfänger
Bereich erweitern
4. Fördergrundsätze
Bereich erweitern
5. Art und Umfang der Förderung
Bereich erweitern
6. Eigenmittel und Beteiligung Dritter
7. Rückforderung
8. Sicherung der Fördermittel
Bereich erweitern
9. Antrags- und Bewilligungsverfahren
10. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers
11. Ergänzungsbestimmungen für anerkannte Blindenwerkstätten (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SchwbAV)
Bereich erweitern
12. Ergänzungsbestimmungen für Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwbAV)
13. Hinweis
14. Datenschutz
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
13.
Hinweis
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen.