Inhalt
10. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers
1Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben aus Mitteln des Freistaates Bayern finanziell gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. 2Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales, Inklusionsamt, ist jeweils der Beginn einer Maßnahme, die Fertigstellung einzelner Abschnitte und des Gesamtvorhabens sowie die Abgabe des Verwendungsnachweises schriftlich mitzuteilen. 3Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn sich aus den Ausschreibungen Überschreitungen der fachlichen Billigung zugrunde gelegten, gegebenenfalls fortgeschriebenen, Ausgaben für einen Einzelansatz ergeben.