Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Förderung

5.1.1

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.1.2

1Für Projekte aus den Förderschwerpunkten 1, 2, 4 und 5 gewährt der AMF eine Anschubfinanzierung oder eine befristete, vorzugsweise degressive Förderung von in der Regel bis zu maximal drei Jahren. 2Die Zuwendung wird grundsätzlich zunächst nur für eine Projektlaufzeit von zwei Jahren bewilligt. 3Bei erfolgreich verlaufenden Projekten kann eine Zuwendung für ein drittes Projektjahr bewilligt werden (sogenannte Maßnahmenverlängerung). 4In begründeten Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Zuwendung bereits ursprünglich zusammenhängend für eine Projektlaufzeit von drei Jahren zu bewilligen.

5.1.3

In Einzelfällen (beispielsweise für erfolgreiche Projekte zur kurzfristigen Überbrückung bei gesicherter anderweitiger Fortführung) sind Ausnahmen vom Grundsatz der Anschubfinanzierung (maximal Förderung von insgesamt drei Projektjahren) möglich.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.2.1

1Förderfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben. 2Die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist auf die vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätze beschränkt. 3Personalausgaben, welche unmittelbar die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter betreffen (direkte Personalausgaben) und Personalausgaben für die Verwaltung (indirekte Personalausgaben) sind getrennt im Kosten- und Finanzierungsplan auszuweisen. 4Ausgaben für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) sind längstens bis zur gesetzlich vorgesehenen Dauer von sechs Wochen zuwendungsfähig. 5Individual- oder kollektivvertragliche Verlängerungen bleiben unberücksichtigt. 6Bei Vorliegen von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz etc.), die eine Dauer von zwei Monaten überschreiten, ist die örtlich zuständige Regierung unverzüglich darüber zu informieren und mitzuteilen, ob und wie der Förderzweck dennoch erreicht werden kann. 7Dem Träger bleibt es unbenommen, die geförderten Aufgaben einer anderen geeigneten Arbeitnehmerin oder einem anderen geeigneten Arbeitnehmer zu übertragen.

5.2.2

1Zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben zählen alle Waren und Dienstleistungen, die zur Erreichung des Förderzweckes erforderlich sind. 2Allerdings können nur tatsächlich getätigte Ausgaben gefördert werden, das heißt kalkulatorische Kosten (insbesondere auch kalkulatorische Mietkosten für eigengenutzte Räumlichkeiten) sind nicht zuwendungsfähig. 3Ausgaben für abschreibungsfähige Gegenstände (zum Beispiel EDV-Ausstattung) sind nur zuwendungsfähig, wenn die Gegenstände im Projektzeitraum oder nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn angeschafft wurden. 4Zuwendungsfähig sind die auf den Projektzeitraum entfallenden steuerlichen Abschreibungen. 5Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter („AfA-Tabelle AV“) des Bundesministeriums der Finanzen ist hierbei anzuwenden. 6Bei Verlängerungsanträgen gilt als Projektzeitraum der Zeitraum ab der erstmaligen Bewilligung oder Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn (insbesondere auch bei Projekten aus dem FSP 3 – Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure). 7Ausgaben für Gegenstände mit einem Kaufpreis bis 250 €, die die Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen und selbstständig nutzbar sind, sind grundsätzlich in voller Höhe förderfähig.

5.2.3

1Honorarkosten zählen zu den Sachausgaben. 2Bei den Honorarkosten wird in der Regel ein Stundensatz bis zu maximal 50 € inklusive Mehrwertsteuer als zuwendungsfähig anerkannt. 3Besteht bereits ein Honorarvertrag mit einem anderen Vertragspartner, muss in diesem Vertrag nach Bewilligung oder nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginns die Tätigkeit im neuen Projekt in den bestehenden Honorarvertrag mit aufgenommen werden.

5.2.4

Nicht förderfähig sind insbesondere:
Hilfen zum Lebensunterhalt der Teilnehmenden; dieser muss aus anderen Mitteln gesichert werden (Arbeitslosengeld (ALG), ALG II, Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung, etc.).
Investive Ausgaben für bauliche Maßnahmen.
Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, Mobiliar; diese sind vom Projektträger grundsätzlich vorzuhalten.

5.2.5

1Im Rahmen von Lagerentnahmen können Ausgaben für Verbrauchsgüter, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in größeren Mengen und/oder aus zeitlichen Gründen vor Beginn des Projektes beschafft wurden und beim Projektträger gelagert sind, ausnahmsweise auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn entstanden sind. 2Für die Abrechnung im AMF ist eine Liste der entnommenen Materialien unter Nennung des Anschaffungspreises vorzulegen; die Rechnung für die beschafften Gegenstände ist auf Anforderung miteinzureichen.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5:

1Die Förderung ist befristet (siehe Nr. 5.1.2) und bemisst sich im 1. Projektjahr mit bis zu 90 %, im 2. Projektjahr mit bis zu 80 %, im 3. Projektjahr mit bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.

5.3.2 Förderschwerpunkt 3:

1Die Förderung wird für eine Projektlaufzeit von maximal drei Jahren bewilligt und beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten. 3Im Rahmen der Personalausgaben werden nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurin oder des Ausbildungsakquisiteurs gefördert. 4Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenmittel aufzubringen.

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1

Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie scheidet aus, wenn für den gleichen Zweck Mittel der Arbeitsförderung des SGB III und/oder des Eingliederungsbudgets der Jobcenter nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können.

5.4.2

Für Projekte, die im Wesentlichen inhaltlich im Rahmen eines anderen staatlichen Förderprogramms oder aus Mitteln des Bundes beziehungsweise der Europäischen Union (EU) (insbesondere aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds – ESF) gefördert werden können, ist eine Förderung aus dem AMF nicht möglich.

5.4.3

Um im Förderschwerpunkt 3 eine Mehrfachbetreuung zu vermeiden, hat bei der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund der zu betreuende junge Mensch zu versichern, dass er nicht bereits in regelmäßigem Kontakt zu einer oder einem ebenfalls vor Ort tätigen Ausbildungsakquisiteurin oder Ausbildungsakquisiteur für Flüchtlinge steht.