Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1

1Die Projektträger haben die regional zuständigen Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen. 2Mit einer Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit, die mit dem örtlich zuständigen Jobcenter abgestimmt ist, ist darzulegen, ob und inwieweit die Maßnahme mit Mitteln der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und/oder des Eingliederungsbudgets der Jobcenter nach dem SGB II finanziert werden kann oder aus welchen Gründen dies nicht möglich ist; hierzu ist das unter folgendem Link https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php abrufbare Formular für die Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit zu verwenden.

4.1.2

Der Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit ist rechtzeitig vor Beginn über das Vorhaben zu informieren.

4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5

4.2.1

1Aus dem AMF werden Maßnahmen in von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Regionen (Schwerpunktregionen) gefördert. 2Die Arbeitsgruppe AMF bestimmt deshalb jährlich von den 23 bayerischen Agenturbezirken diejenigen als Schwerpunktregionen, die – bezogen auf die Zielgruppen des jeweiligen FSP – in mindestens einem der Jahresdurchschnittswerte der letzten drei Jahre eine Arbeitslosenquote aufweisen, die im oder über dem gesamtbayerischen Durchschnitt liegt.
3Bei der Festlegung der Schwerpunktregionen des FSP 2 wird zusätzlich die Ausbildungsstellensituation am Ende des vorangegangenen Berufsberatungsjahres berücksichtigt.
4Die Schwerpunktregionen werden jährlich auf der Homepage des StMAS in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ bekanntgegeben (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php). 5Anträge, deren Durchführungsort nicht in einer der dort genannten Schwerpunktregionen eines FSP liegt, können von der Arbeitsgruppe AMF in der Regel nicht berücksichtigt werden.
6Für den FSP 5 werden keine Schwerpunktregionen festgelegt; hier können Anträge aus allen Regionen Bayerns gestellt werden.

4.2.2

1Grundsätzlich ist nur eine Förderung von neuen und innovativen Projekten möglich, das heißt grundsätzlich erfolgt keine Förderung aus dem AMF für in der Vergangenheit bereits durch andere Zuschussgeber geförderte Projekte. 2In Einzelfällen können erfolgreich durchgeführte Projekte – nachrangig zu neuen und innovativen Projekten – auch in anderen Regionen Bayerns gefördert werden.

4.2.3

Eine regionale Projektausweitung ist grundsätzlich möglich, sofern der arbeitsmarktliche Bedarf (unter Einbeziehung der regional zuständigen Agentur für Arbeit sowie den Jobcentern) nachgewiesen wird und der innovative Charakter des Projekts erhalten bleibt.

4.2.4

1Die im Rahmen der Projekte enthaltenen Qualifizierungsinhalte sollten – sofern sie sich an anerkannten Berufsbildern orientieren – in erster Linie zu einer Berufsausbildung oder zu einer anschlussfähigen Qualifikation führen. 2Denkbar ist hier insbesondere die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen, die den Anforderungen der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO – entsprechen und durch die zuständige Stelle bestätigt sind (nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.ueberaus.de/wws/9.php#/wws/qualifizierungsbausteine.php).

4.2.5

Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass sie den Übergang der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt fördern und hierzu entsprechende Instrumente zur Verfügung stellen (zum Beispiel Qualifizierungen, Praktika) oder deren Verbleib im Erwerbsleben (wieder) festigen.

4.2.6

1Nicht zulässig ist es, die aus Mitteln des AMF geförderte Maßnahme oder einzelne Module davon (vorübergehend) mit Teilnehmenden aus anderen Qualifizierungsprojekten zu besetzen oder dass Personen gleichzeitig an zwei Qualifizierungsprojekten teilnehmen. 2Hiervon zu unterscheiden sind sich ergänzende Maßnahmen (zum Beispiel gleichzeitige Teilnahme an vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geförderten Deutschkursen und einer AMF-geförderten Maßnahme), soweit eine Teilnahme an beiden Maßnahmen auch unter dem zeitlichen Aspekt möglich ist und beide Maßnahmen uneingeschränkt und in vollem Umfang durchgeführt werden können.

4.2.7

1Ziel ist die Fortführung erfolgreicher Projekte auf Basis einer alternativen Finanzierung. 2Von den Projektträgern wird deshalb erwartet, sich frühzeitig mit den lokalen Akteurinnen und Akteuren sowie Netzwerkpartnerinnen und -partnern in Verbindung zu setzen. 3Die Bestrebungen zur Projektweiterführung nach Auslaufen der staatlichen Leistung mit Hilfe alternativer Finanzierungsmöglichkeiten sind nachzuweisen und Bestandteil der Evaluation.

4.2.7.1

1Eine Fortführung liegt vor, wenn die wesentlichen konzeptionellen Projektinhalte mit der gleichen oder einer modifizierten Zielgruppe auf Basis einer alternativen Finanzierung beibehalten werden. 2Zu den wesentlichen konzeptionellen Projektinhalten gehören zum Beispiel Coachings, Qualifizierungseinheiten und Praktika. 3Eine Projektfortführung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ende des geförderten Projekts und dem Beginn des neuen Projekts eine Unterbrechung von bis zu sechs Monaten liegt.

4.2.7.2

Eine Projektfortführung in Teilen liegt dann vor, wenn mindestens ein wesentlicher konzeptioneller Projektinhalt (Modul) mit der gleichen oder einer modifizierten Zielgruppe auf Basis einer alternativen Finanzierung oder auch mit einem anderen Träger weitergeführt werden kann.

4.2.8

1Den Teilnehmenden an Maßnahmen, welche aus Mitteln des AMF gefördert werden, sind in jedem Fall Teilnahmebescheinigungen (mit Hinweis auf die Förderung durch den Freistaat Bayern) auszustellen. 2Sofern möglich soll den Teilnehmenden zudem ein Zertifikat über die erfolgreich vermittelten Qualifizierungsinhalte ausgestellt werden.

4.2.9

1Eine finanzielle Beteiligung der lokalen Akteurinnen und Akteure ist anzustreben. 2Denn eine wesentliche Aufgabe des AMF ist es, Arbeitsmarktinitiativen, die sich auf lokaler Ebene bilden, durch eine Anschubfinanzierung oder eine befristete Förderung zu unterstützen. 3Danach sollen die Initiativen ohne Landesförderung weitergeführt werden. 4Vor Projektende hat der Träger den Agenturen für Arbeit, Jobcentern, allen übrigen lokalen Akteurinnen und Akteuren sowie Netzwerkpartnerinnen und -partnern einen Erfahrungsbericht über den bisherigen Projektverlauf in anonymisierter Form einschließlich des aktuellen Sachstands und der erzielten Ergebnisse vorzulegen, um über die Weiterführung des Projekts oder die Weiterführung des Projekts in Teilen entscheiden zu können.

4.2.10

Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderung ermöglichen, werden vorrangig berücksichtigt.

4.2.11

1Projekte, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, werden nicht gefördert. 2Bei drohenden Wettbewerbsverzerrungen (zum Beispiel Angebot einfacher Produkte und Dienstleistungen) sind im Einzelfall Unbedenklichkeitsbescheinigungen der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) und der örtlichen Handwerkskammer (HWK) vorzulegen.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen für den Förderschwerpunkt 3

4.3.1

1Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass sie mit Akquise, Betreuung, Vermittlung und Nachsorge den Teilnehmenden den Einstieg in den Ausbildungsmarkt erleichtern oder ihren Verbleib festigen. 2Diese Arbeitsphasen können sich überschneiden und stellen ein modulares System dar und sind nicht als starrer Prozess zu verstehen. 3Grundsätzlich können sich die Schwerpunkte und die Intensität der Aktivitäten der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure in den vier Arbeitsphasen unterscheiden. 4Gegenstand des Aufgabenportfolios der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure kann auch die Durchführung von Bewerbungstrainings und/oder die Vermittlung von Grundkompetenzen zum Bewerbungsprozess oder ähnlicher Bildungsinhalte sein.
5Die Tätigkeit der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure umfasst jedoch nicht die Betreuung junger Menschen
mit sozialen und/oder erzieherischen/familiären Problemen, die sozialpädagogische Einzelfallhilfe benötigen, um ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern (hier stehen Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe wie zum Beispiel die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) zur Verfügung) oder
bei der Bewältigung von schulischen Problemen und bei der Unterstützung zur Erlangung eines Schulabschlusses.

4.3.2

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure arbeiten mit folgenden Zielgruppen und Akteurinnen und Akteuren zusammen:

4.3.2.1 Leistungsschwächere junge Menschen:

1Hierzu zählen leistungsschwächere junge Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund sowie Auszubildende – unabhängig von ihrem Leistungsstand und Schulabschluss –, soweit ihre Ausbildungsbetriebe von Insolvenz betroffen sind oder eine Insolvenz droht. 2Es können auch Menschen betreut werden, die älter als 25 Jahre sind und Interesse an einer Ausbildung haben.
3Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure binden je nach Bedarfslage Schlüsselpersonen des privaten Umfelds mit ein (Eltern, Lebenspartnerinnen und -partner, Freunde, betreuende Personen etc.). 4Stark zu berücksichtigen sind im Bedarfsfall auch entsprechende Multiplikatoren, die in der jeweiligen Ethnie Autorität und Einfluss besitzen.

4.3.2.2 Betriebe:

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure akquirieren, informieren und betreuen Betriebe gegebenenfalls mit Schwerpunkten je nach Branche, Wirtschaftslage oder Trägerzugehörigkeit.

4.3.2.3 Kooperations- und Netzwerkpartnerinnen und -partner:

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure kooperieren intensiv mit Einrichtungen, die im Übergangssystem Schule – Berufsausbildung tätig sind. 2Dies betrifft insbesondere die Ausbildungsberatung der Wirtschaftskammern, die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie Schulen und Berufsschulen. 3Dies umfasst bei vielen Trägern auch die interne Arbeitsteilung mit einschlägigen Einrichtungen, Arbeitsbereichen oder Beratungsstellen. 4Darüber hinaus erfolgt eine Vernetzung mit Stellen der Sozialberatung (Schuldenberatung, sozialpsychiatrische Dienste etc.), falls dies notwendig erscheint.

4.3.3

1Der AMF ermöglicht eine befristete Förderung von in der Regel bis zu drei Jahren. 2Projektbeginn – auch einer Weiterförderung – ist stets der 1. August eines Jahres. 3Liegt der reguläre Beginn für eine Weiterförderung gemäß der bisherigen Projektlaufzeit nach dem 1. August 2021, kann sich der Zeitraum der anschließenden Förderung auf weniger als drei Jahre belaufen.

4.3.4

1Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure benötigen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad, um wirksam Akquisition betreiben zu können. 2In allen Arbeitsphasen ergreifen sie geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Presseartikel, lokale Radio- und TV-Sendungen, Webpublikationen, Vorträge etc.). 3Hierbei kooperieren sie zum Beispiel mit Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Kommunen, Landkreisen, Mittelschulen und Berufsschulen. 4Dies kann gegebenenfalls in Abstimmung und Absprache mit entsprechenden Abteilungen der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Trägerinnen und Träger erfolgen.

4.3.5

Mit Stichtag 31. Juli haben die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure der jeweils örtlich zuständigen Regierung sowie dem StMAS bis zum 31. Oktober des ersten und zweiten Förderjahres einen sogenannten ersten und zweiten Zwischenbericht vorzulegen.

4.3.6

1Nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist ein sogenannter Abschlusssachbericht zum Verwendungsnachweis gemäß den Nrn. 6.1.1, 6.1.2 ANBest-P/Nrn. 6.1.1, 6.1.2 ANBest-K zu erstellen. 2Der Berichtszeitraum des Abschlusssachberichts kann sich auf das letzte (also gegebenenfalls das dritte) Förderungsjahr beschränken. 3Bezüglich der vorherigen (zwei) Förderjahre kann auf die oben genannten Zwischenberichte verwiesen werden.