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PrüfEntschR-SoFaKV
Text gilt ab: 01.05.2023
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806-G

Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen
(Prüfungsentschädigungsbekanntmachung Sozialversicherungsfachangestellte allgemeine Krankenversicherung und AOK-Betriebswirte – PrüfEntschR-SoFaKV)

Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
vom 10. Mai 2023, Az. A-MA-0612-41

(BayMBl. Nr. 362)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen (Prüfungsentschädigungsbekanntmachung Sozialversicherungsfachangestellte allgemeine Krankenversicherung und AOK-Betriebswirte – PrüfEntschR-SoFaKV) vom 10. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 362)

Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) setzt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des BBiG die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie für die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfungen mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wie folgt fest: