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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 23
Bescheid bei nicht bestandener Prüfung
1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und dessen Arbeitgeber vom LGL einen schriftlichen Bescheid, der die in den schriftlichen Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls in der mündlichen Prüfung erzielten Ergebnisse ausweist. 2In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen (§ 24).