Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 20
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungsarbeiten einen arithmetischen Mittelwert von weniger als 43 Punkten oder in mehr als zwei Prüfungsarbeiten jeweils eine durchschnittliche Punktzahl von weniger als 50 Punkten erzielt hat. 2In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Die Einladung zur mündlichen Prüfung ergeht durch die Geschäftsstelle. 2Den Prüflingen werden die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsarbeiten, sobald diese vom Prüfungsausschuss beschlossen wurden, mitgeteilt.