Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 21
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 19 Abs. 3.
(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die zwei dreistündigen Prüfungsarbeiten jeweils mit dem Faktor 0,11, die drei vierstündigen Prüfungsarbeiten jeweils mit dem Faktor 0,16 und die mündliche Prüfung mit dem Faktor 0,3 zu multiplizieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens drei der fünf schriftlichen Prüfungsarbeiten zumindest ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. 2Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Fortbildungsprüfung.