Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 19
Bewertung
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten. 2Die Prüfungsausschussmitglieder können bei der Bewertung der Leistungen sachkundige und geeignete Fachdozentinnen und Fachdozenten, die von der Geschäftsstelle bestimmt werden, hinzuziehen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
Note:
Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut
100,0 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut
unter 87,5 bis 75,0
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= befriedigend
unter 75,0 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend
unter 62,5 bis 50,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= mangelhaft
unter 50,0 bis 25,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= ungenügend
unter 25,0 bis 0.
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede schriftliche Prüfungsleistung sowie für die mündliche Prüfungsleistung ist der Mittelwert der erzielten Punkte zu bilden. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.