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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. 2Das Zeugnis wird von der Geschäftsstelle erstellt und vom LGL ausgestellt.
(2) 1Das Zeugnis enthält
a)
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 54 Berufsbildungsgesetz“,
b)
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
c)
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle,
d)
die Gesamtnote der Prüfung (§ 21 Abs. 2),
e)
Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen,
f)
das Datum des Bestehens der Prüfung,
g)
die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters des LGL,
h)
das Siegel des LGL.
2Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin bzw. des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
(4) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.