9.
Fischereischein (Art. 46 bis 50 BayFiG)
9.1
Notwendigkeit des Fischereischeins
1Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Fischfangs ist grundsätzlich der Besitz eines gültigen Fischereischeins (Art. 46 Abs. 1 BayFiG).
2Der Fischereischein ist unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit erforderlich. 3Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht ergeben sich aus Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 BayFiG.
9.2
Magnetfischen
1Keine Ausübungsform des Fischfangs und somit nicht fischereischeinpflichtig ist das sog. Magnetfischen bzw. Magnetangeln. 2Hierbei sollen metallische Gegenstände mittels eines – z. B. an einer Schnur befestigten – starken Magneten aus dem Wasser gezogen, nicht jedoch Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG gefangen werden. 3Magnetfischen erfolgt daher nicht zu Zwecken der Fischerei und stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar (Einbringen von Stoffen in Gewässer).
9.3
Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise
9.3.1
1Fischereischein im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayFiG ist nur der in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von einer Behörde ausgestellte Fischereischein. 2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine im Sinn des BayFiG.
9.3.2
1Seit dem 1. Januar 1999 (Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit) können nach früherem Recht erteilte Fischereischeine nicht mehr verlängert werden, selbst wenn der damalige Vordruck eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen hat. 2Jahres- und Fünf-Jahres-Fischereischeine nach alten Mustern sind nicht mehr gültig. 3Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments einen gültigen Fischereischein, d. h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit. 4Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
9.3.3
1Ein außerhalb Bayerns ausgestellter Fischereischein gilt nicht in Bayern, wenn der Inhaber zur Zeit des Erwerbs des Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern hatte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). 2Zu den Ausnahmen von diesem „Wohnsitzprinzip“ vgl. Nr. 13.3.3.
9.4
Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung
9.4.1
1Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (§ 1 Satz 1 AVBayFiG). 2Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung).
3Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG). 4Liegt dieser Ort nicht in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). 5Das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. 6Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist; Nr. 7.3 ist sinngemäß anzuwenden.
9.4.2
1Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Anlage 4), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe ohne Neuerteilung beim Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) und der Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4). 2Eine Zweitschrift kann nur für einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.
9.5
Antragstellung
9.5.1
1Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 9.4) zu stellen. 2Minderjährige beantragen den Fischereischein durch die Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig die Eltern oder mit deren Einwilligung. 3Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt, hat – insbesondere bei einem Erstantrag – in aller Regel das Bestehen der erforderlichen Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 AVBayFiG). 4Vorzulegen ist grundsätzlich das Prüfungszeugnis im Original. 5Bei Verlust des Zeugnisses kann eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsbehörde oder -stelle genügen.
9.5.2
Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl. S. 89) werden über die zuständige US-Behörden gestellt.
9.6
Fischen für Kinder und Jugendliche
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Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG). Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz. Die Jugendlichen müssen keine Fischereiabgabe entrichten. Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, der nicht der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde bedarf.
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Kinder und Jugendliche können auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden; siehe Nr. 9.7.
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Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).
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Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.
9.7
Heranführen an die Fischerei („Schnupperangeln“)
1Jede Person kann unter den in Nr. 9.7.1 und 9.7.2 festgelegten Voraussetzungen an die Fischerei herangeführt werden. 2Mit dem Heranführen an die Fischerei dürfen keine Erwerbszwecke verfolgt werden. 3Ausgenommen hiervon ist das Praxisangeln im Rahmen von Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Nr. 9.7.2).
9.7.1
1Beim Heranführen an die Fischerei trägt stets eine volljährige Person die Verantwortung, die
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für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen einsteht,
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einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG) und
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zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist (z. B. Art. 26 Abs. 4 BayFiG).
2Die verantwortliche Person darf höchstens zwei Handangeln verwenden (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG). 3Die heranzuführende Person darf keine zusätzliche eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des verantwortlichen Fischereiausübenden beteiligt werden. 4Die verantwortliche Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält. 5Der Tierschutz ist durch die verantwortliche Person zu gewährleisten. 6Insbesondere dürfen heranzuführende Personen nicht tätig werden beim Abhaken eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. 7Abgesehen davon dürfen der heranzuführenden Person nur Handlungen überlassen werden, für die sie über hinreichende Einsichts- und Handlungsfähigkeit verfügt.
9.7.2
Ein Heranführen volljähriger Personen ist nur zulässig im Rahmen von
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Vorbereitungskursen zur staatlichen Fischerprüfung (Praxisangeln), Nr. 9.7.1 Satz 6 findet insoweit keine Anwendung, oder
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Veranstaltungen von Fischereigenossenschaften gem. §§ 28 ff. BayFiG, von den Fischereifachberatungen der Bezirke (Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG) und von Vereinen, die gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung sind sowie satzungsmäßig den Zweck der Förderung der nichtgewerblichen Fischerei (Anglervereine) verfolgen.