Inhalt
    
    
            
              14.
               Kennzeichnung von Fischereigeräten 
              
             
             1In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende „Fischerzeuge“ (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß Art. 51 BayFiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayFiG). 2Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen der Sicherheitsbehörden nach Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Betracht. 3Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 BayFiG wird hingewiesen.