Inhalt
1.1
Ziele des Fischereirechts
1Das Fischereirecht umfasst sowohl die Erwerbsfischerei als auch die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei. 2Ziel ist eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die auch dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. 3Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann vollständig ausgeschlossen werden, sofern das betreffende Gewässer für die Fischerei geeignet ist (Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz – BayFiG). 4Ausnahmen sind nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG möglich.
1.2
Befugnis und Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG)
1Zur Hege nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG berechtigt und verpflichtet ist der Inhaber des Fischereiausübungsrechts. 2Hierzu zählen insbesondere der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes – AVBayFiG). 3Von der gesetzlichen Hegepflicht ausgenommen sind geschlossene teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. 4Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher bestimmen, soweit das zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist.