Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.02.2025
18.
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
1Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 AVBayFiG ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. 3Die Anordnung kann daneben mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. 4Die Kreisverwaltungsbehörde wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage entscheiden (vgl. Nr. 30.2). 5Die Missachtung einer Anordnung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 6 Buchst. a) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.