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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

9. Fischereischein (Art. 46 bis 50 BayFiG)

9.1 Notwendigkeit des Fischereischeins

1Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Fischfangs ist der Besitz eines gültigen Fischereischeins (Art. 46 Abs. 1 BayFiG).
2Der Fischereischein ist unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit erforderlich. 3Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht ergeben sich aus Art. 46 Abs. 2 BayFiG. 4Bei Verwendung der Handangel gilt die Fischereischeinpflicht ausnahmslos.

9.2 Magnetfischen

1Keine Ausübungsform des Fischfangs und somit nicht fischereischeinpflichtig ist das sog. Magnetfischen bzw. Magnetangeln. 2Hierbei sollen metallische Gegenstände mittels eines – z. B. an einer Schnur befestigten – starken Magneten aus dem Wasser gezogen, nicht jedoch Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG gefangen werden. 3Magnetfischen erfolgt daher nicht zu Zwecken der Fischerei und stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar (Einbringen von Stoffen in Gewässer).

9.3 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise

9.3.1 

1Fischereischein im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayFiG ist nur der in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von einer Behörde ausgestellte Fischereischein. 2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine im Sinn des BayFiG.

9.3.2 

1Seit dem 1. Januar 1999 (Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit) können nach früherem Recht erteilte Fischereischeine nicht mehr verlängert werden, selbst wenn der damalige Vordruck eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen hat. 2Jahres- und Fünf-Jahres-Fischereischeine nach alten Mustern sind nicht mehr gültig. 3Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments einen gültigen Fischereischein, d. h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit. 4Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.

9.3.3 

1Ein außerhalb Bayerns ausgestellter Fischereischein gilt nicht in Bayern, wenn der Inhaber zur Zeit des Erwerbs des Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern hatte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). 2Zu den Ausnahmen von diesem „Wohnsitzprinzip“ vgl. Nr. 13.3.3.

9.4 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung

9.4.1 

1Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (Art. 49 Abs. 1 BayFiG). 2Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung).
3Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). 4Liegt dieser Ort nicht in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). 5Das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. 6Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist; Nr. 7.3 ist sinngemäß anzuwenden.

9.4.2 

1Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Anlage 4), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe ohne Neuerteilung beim Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) und der Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4). 2Eine Zweitschrift kann nur für einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.

9.5 Antragstellung

9.5.1 

1Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 9.4) zu stellen. 2Minderjährige beantragen den Fischereischein durch die Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig die Eltern oder mit deren Einwilligung. 3Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt, hat – insbesondere bei einem Erstantrag – in aller Regel das Bestehen der erforderlichen Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung urkundlich nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 AVBayFiG). 4Vorzulegen ist grundsätzlich das Prüfungszeugnis im Original. 5Bei Verlust des Zeugnisses kann eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsbehörde oder -stelle genügen.

9.5.2 

Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl. S. 89) werden über die zuständige US-Behörden gestellt.

9.6 Mindestalter

Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens zehn Jahre alt ist (Art. 47 Abs. 2 BayFiG).

9.7 Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen an die Fischerei

9.7.1 

Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden:
Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG). Diese Person ist zur Ausübung des Fischfangs nach Art. 26 Abs. 4 BayFiG berechtigt und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim Abködern eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.
Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des volljährigen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.

9.7.2 

1Im Rahmen des Unterrichts dürfen auch Schulklassen und Schülergruppen entsprechend Nr. 9.7.1 an die Angelfischerei herangeführt werden. 2Die verantwortlichen Lehrkräfte haben jeden einzelnen Besuch am Gewässer vorher mit dem Fischereiberechtigten abzusprechen. 3Für die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler sind die Lehrkräfte und der Fischereiberechtigte in gleicher Weise verantwortlich.

9.7.3 

1Im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen ist die praktische Heranführung von Teilnehmern eines Vorbereitungskurses an die Fischerei („Praxisangeln“) – unabhängig vom Alter – unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2Es findet ausschließlich im Rahmen eines Vorbereitungskurses zur Staatlichen Fischerprüfung und nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht statt – in der Regel durch den Kursleiter bzw. das Schulungspersonal. 3Die Lehrgangsteilnehmer dürfen dabei keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des Fischereiausübenden beteiligt werden. 4Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden. 5Die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Lehrgangsteilnehmer muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.