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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

8. Öffentliche Fischereigenossenschaften (Art. 28 bis 45 BayFiG)

8.1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten

8.1.1 

Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten.

8.1.2 

1Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die Kreisverwaltungsbehörde.
2Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich des Erlasses der Satzung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Art. 29 Abs. 3 BayFiG) und für die Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 34 BayFiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). 3Nr. 7.3 gilt entsprechend.
4Die Aufsicht (Art. 43 BayFiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl. Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG).

8.2 Mitglieder der Fischereigenossenschaft

1Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören
Fischereiberechtigte, also Inhaber von Eigentümerfischereirechten (Art. 3 Satz 1 BayFiG) oder selbstständigen Fischereirechten (Art. 8 BayFiG), sowie Inhaber dringlicher Nutzungsrechte am Fischereirecht, z. B. Nießbraucher;
nach Maßgabe der Art. 44 und 45 BayFiG auch Fischereipächter, nicht aber Inhaber von Erlaubnisscheinen.
2Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaats Bayern wird dieser als Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle vertreten.

8.3 Bildung der Fischereigenossenschaft

Art. 28 Abs. 2 BayFiG sieht zwei Wege zur Bildung einer Fischereigenossenschaft vor:

8.3.1 Vereinbarung aller Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige Genossenschaft)

Die Satzung der Genossenschaft kann anschließend durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 33 Abs. 1 BayFiG) festgestellt werden.

8.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig die Genossenschaftssatzung erlässt (Zwangsgenossenschaft), vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayFiG

1Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt. 2Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.

8.4 Rechtsnatur der Fischereigenossenschaft

1Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (juristische Person) rechtsfähig (Art. 31 BayFiG). 2Eine freiwillige Genossenschaft erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 34 Abs. 2 BayFiG), eine Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 3 Satz 3 BayFiG).

8.5 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

1Die Aufsicht obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 43 BayFiG). 2Neben den in Art. 43 Abs. 2 BayFiG genannten Befugnissen (Bestellung von Beauftragten und Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde) hat die Aufsichtsbehörde das Recht, sich über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft zu informieren und rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden. 3Anordnungen der Aufsichtsbehörde sind Verwaltungsakte gegenüber der betreffenden Fischereigenossenschaft.

8.6 Auflösung der Fischereigenossenschaft

1Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. 2Sie ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft fortbestehen.