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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

7. Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs (Art. 26 BayFiG)

7.1 Notwendigkeit, Ausnahmen

7.1.1 

1Einen Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs an einem bestimmten Gewässer (Erlaubnisschein) benötigt in der Regel, wer nicht schon fischereiausübungsberechtigt ist, z. B. als Fischereiberechtigter oder Fischereipächter (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). 2Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein auszustellen, kann er bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayFiG).

7.1.2 

Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 7.1.1 benötigen keinen Erlaubnisschein
bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFiG und Nr. 6.4.1),
Helfer nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayFiG,
höchstens drei Gäste in Begleitung des Fischereiausübungsberechtigten (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BayFiG); die Höchstzahl gilt auch bei Begleitung durch mehrere Mitpächter oder mehrere im ersten Spiegelstrich genannte Personen,
besonders aufgestellte Fischer beziehungsweise Vertreter (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1, Art. 12 Abs. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 BayFiG) und Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 14 BayFiG überlassen worden ist,
fischereiausübungsberechtigte Mitglieder einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern, die den Fischfang erwerbsmäßig (haupt- oder nebenberuflich) ausüben (Art. 19 Abs. 2 BayFiG); die Vereinigung selbst muss nach ihrem Gesamtbild berufsfischereilich geprägt sein. Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig fischen, benötigen grundsätzlich einen Erlaubnisschein.

7.1.3 

1Für Personen, die nach Nr. 7.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen, fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. 2Lässt sich die Befugnis einer ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht feststellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG eine geeignete Bescheinigung verlangen.

7.2 Form, Genehmigungspflicht, Ausnahmen

1Das Ausstellen des Erlaubnisscheins ist neben der Papierform auch in elektronischer Form möglich (Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG). 2Erlaubnisscheine dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden (Art. 26 Abs. 1 BayFiG).

7.2.1 

1 Art. 26 BayFiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist (Art. 27 Abs. 4 BayFiG). 2Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen wird in diesen Fällen durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt, gegebenenfalls im Pachtvertrag.

7.2.2 

Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen
für Inhaber von Jugendfischereischeinen (Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG), auch wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayFiG); Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung gemäß Art. 47 Abs. 3 BayFiG einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben, benötigen hingegen genehmigte und bestätigte Erlaubnisscheine,
für den Fischfang in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, sofern er auf andere Weise als mit der Handangel ausgeübt wird (Art. 26 Abs. 3 Nr. 2 BayFiG).

7.3 Genehmigungsbehörde

1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). 2Erstreckt sich das Fischwasser auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). 3Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen. 4Die angegangene Behörde entscheidet ebenfalls allein, wenn die Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen. 5Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk liegt.
6Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) beantragt werden. 7Diese leitet den Antrag – gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung – unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. 8Für die örtliche Zuständigkeit gilt Abs. 1 sinngemäß.

7.4 Antragsberechtigte

1Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als
Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts),
Fischereipächter oder
Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft
fischereiausübungsberechtigt ist. 2Der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. 3Der Vorstand einer Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.

7.5 Inhalt des Antrags

1Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 BayFiG sind insbesondere anzugeben:
Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der antragstellenden Person,
ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter,
Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird
und zusätzlich bei Beantragung elektronischer Erlaubnisscheine
der bzw. die zugelassenen Anbieter (Liste abrufbar im Internet unter der Adresse: https://www.stmelf.bayern.de/erlaubnisscheine), deren Verfahren der Antragsteller/die Antragstellerin nutzen möchte und
bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tagesschein) der Erlaubnisscheine.
2Im Hinblick auf evtl. Besatzauflagen (vgl. unten Nr. 21.2.2) sollen der Behörde eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele mitgeteilt werden.

7.6 Fischereifachliches Gutachten

7.6.1 

1Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über Besatzmaßnahmen. 2Die Vorgaben für Besatzauflagen müssen Art, Anzahl beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen (vgl. § 22 AVBayFiG). 3Besatzauflagen rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren Zahl von Erlaubnisscheinen. 4Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorschlagen, u. a. über
notwendige Fangbeschränkungen (Fangarten, Fanggeräte, räumlich/zeitliche Einschränkungen),
die Führung und Vorlage von Besatz- und Fanglisten,
die Befischung der Fischwasser bei Sammelerlaubnisscheinen (Nr. 7.7.2),
die Fischereiaufsicht.
5Das Gutachten soll das Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt werden können.

7.6.2 

Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche, anders nicht behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg als Obergutachter.

7.7 Entscheidung über den Antrag

7.7.1 

1Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt. 2Durch geeignete Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 7.6.1). 3Sofern eine Besatzmaßnahme angeordnet ist, ist Nr. 21.2.2 zu beachten.
4Aus Gründen des Tierschutzes (insbesondDas ere Verbot der „Rein-Raus“- oder „put and take“-Fischerei, vgl. § 14 AVBayFiG) kommt eine Genehmigung für die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein (weiteres) Abwachsen der Fische erwarten lässt.

7.7.2 

1Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist (Fangtage), genehmigt werden. 2Die Fangtage sind für jedes einbezogene Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu vermerken haben. 3Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht, keinesfalls unter Einschluss von Salmonidengewässern. 4Bei der Genehmigung von Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch empfindlichsten Gewässers abzustellen. 5Die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt werden.

7.7.3 

1Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung der Pachtdauer. 2In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt ersetzt werden. 3Gebühren werden nicht erhoben (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).

7.7.4 

1In dem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltungsbehörde muss für ein Gewässer für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine angegeben werden, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen und ob die Ausgabe in
elektronischer Form (bezogen auf jeden Anbieter) oder
schriftlicher Form
erfolgt.
2Bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form entfällt die Siegelung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 3Insoweit wird über das vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) genehmigte elektronische Verfahren des jeweiligen Anbieters kontrolliert, dass nur die in dem Genehmigungsbescheid genannte Anzahl der Erlaubnisscheine in elektronischer Form ausgegeben wird.

7.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer

7.8.1 

Zum Mindestinhalt der bei Ausgabe in Papierform von der ausgebenden Person in nicht veränderbarer Weise (z. B. mit einem Kugelschreiber) auszufüllenden und zu unterzeichnenden Erlaubnisscheine gehören
Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz),
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist,
Art, Beginn und Ende der Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser beziehungsweise der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; beim Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage (Nr. 7.7.2),
für Erlaubnisscheine in Papierform: Raum für die Bestätigung (Siegelung, die auch maschinell erfolgen kann) durch die Kreisverwaltungsbehörde.

7.8.2 

1Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt kostenfrei (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 2Eine Bestätigung ist nicht erforderlich für Erlaubnisscheine, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG).

7.8.3 

1Mit dem Erlaubnisschein weist der Inhaber die privatrechtliche Befugnis zum Fischfang nach. 2Der Erlaubnisschein ist deshalb beim Fischfang als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). 3Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayFiG).

7.8.4 

Die ausgebende Person soll sich vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.

7.9 Verfahren zur Ausstellung des elektronischen Erlaubnisscheins

7.9.1 

1Wer Verfahren verwenden will, mit denen elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt werden, muss Folgendes sicherstellen:
2Das Online-Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der Erlaubnisscheine muss fälschungssicher sein. 3Es muss gewährleistet sein, dass die elektronischen Erlaubnisscheine ausschließlich von dem in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG genannten Personenkreis bzw. auf deren Veranlassung ausgestellt werden können. 4Die Erlaubnisscheine dürfen nicht vervielfältigt oder auf andere Personen oder andere Zeiträume erweitert werden können.
5Die ausgestellte Erlaubnis muss vor Ort, d. h. am Gewässer, kontrollierbar sein. 6Die Erlaubnisscheine müssen entweder in Papierform (ausgedruckter Erlaubnisschein) oder auf einem elektronischen Gerät lesbar Aufsichtspersonen in einer sicher überprüfbaren Version vorgezeigt werden können. 7Die Fischereiaufseher oder sonst mit der Kontrolle am Gewässer beauftragten Personen müssen Zugriff auf Art, Anzahl und Inhalt der ausgegebenen Erlaubnisscheine haben, die der Berechtigte dort ausgegeben hat.
8Die erforderliche Genehmigung (siehe Nr. 7.2) der Kreisverwaltungsbehörde muss vorliegen. 9Es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr Erlaubnisscheine ausgestellt werden, als von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt worden sind. 10Sofern von einem Berechtigten Erlaubnisscheine in schriftlicher und elektronischer Form ausgestellt werden, darf die Gesamtzahl der schriftlich und elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheine das Kontingent nicht übersteigen.

7.9.2 

1Die Einhaltung der Anforderungen, die in Nrn. 7.8.1 und 7.9.1 genannt sind, ist von demjenigen nachzuweisen, der ein elektronisches Verfahren nutzen möchte. 2Dem Staatsministerium ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet ist. 3Dem Staatsministerium ist zu Kontrollzwecken Zugang zu dem elektronischen Verfahren zu gewähren.