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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

6. Fischereipacht (Art. 22 bis 25 BayFiG)

6.1 Anwendungsbereich

6.1.1 

1Die Vorschriften gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten und fischereilicher Bewirtschaftungsformen. 2Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird (Rechtspacht) oder – regelmäßig bei Anlagen der Teichwirtschaft – auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). 3Die Bestimmungen sind nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1, Art. 24 Satz 3 und Art. 25 Satz 2 BayFiG auf andere Rechtsverhältnisse zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z. B. Einbringung in eine Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden.

6.1.2 

1Bei der Verpachtung von Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die Vorschriften des Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 und die Pflicht zur Hinterlegung des Art. 24 Satz 2 BayFiG keine Anwendung (Art. 27 Abs. 1 bis 3 BayFiG). 2Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4 genannte Stelle zuständig.

6.2 Fischereipachtvertrag (Art. 22 BayFiG)

Der Fischereipachtvertrag (beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG) enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben und Regelungen:
Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters; bei Verpachtung an eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (vgl. Nr. 6.4.1),
Gegenstand des Pachtvertrags (Fischereirecht allein oder mit Gewässer; Lage, Art und Ausdehnung des Fischwassers),
Pachtzeit,
Pachtpreis,
Fischereiausübung (z. B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig); Besatzmaßnahmen vorbehaltlich behördlicher Auflagen,
gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu einer am selben Gewässer bestehenden Fischereigenossenschaft,
Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers,
gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern,
gegebenenfalls Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung des Fischfangs (Art. 26, 27 BayFiG),
Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung.

6.3 Hinterlegung des Pachtvertrags (Art. 24 Satz 2 BayFiG)

6.3.1 

1Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 24 Satz 2 BayFiG). 2Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom hinterlegungspflichtigen Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

6.3.2 

1Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn er innerhalb der Frist nach Art. 24 Satz 2 BayFiG unmittelbar der Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) zugegangen ist. 2Diese leitet den Vertrag – gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung – unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. 3Für die örtliche Zuständigkeit gilt Nr. 6.3.1 sinngemäß.

6.3.3 

Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem Verpächter ihre Nachholung aufgeben (Art. 62 Abs. 1 BayFiG) und diese Anordnung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

6.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz

6.4.1 

1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag, das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG oder der Unterpachtvertrag mit den Vorschriften der Art. 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 24 Satz 1 und 3 und Art. 25 BayFiG vereinbar ist. 2Bei Verpachtung an eine juristische Person (z. B. einen Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), im Fischereipachtvertrag so festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstandes).
3Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

6.4.2 

Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind,
erteilt sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung, auch wenn diese nicht ausdrücklich beantragt ist,
versagt sie bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine evtl. Teilnichtigkeit des Pachtvertrags die Genehmigung; ist diese nicht ausdrücklich beantragt, kündigt die Behörde die ablehnende Entscheidung vorher an und gibt dabei Gelegenheit, den Vertrag zu ändern.

6.4.3 

1Bei Abweichungen, die nicht in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf eine dadurch verursachte (Teil-)Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den Beteiligten Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. 2Soweit erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung für eine gesetzmäßige Fischereiausübung (Art. 62 Abs. 1 BayFiG).

6.5  Landpachtverkehrsgesetz

1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. 2Das ist der Fall, wenn der Vertrag
nicht (nur) eine Rechtspacht, sondern (zugleich auch) eine Grundstückspacht (vgl. Nr. 6.1.1) über eine Fläche von mindestens 2 ha beinhaltet und
vorrangig auf die erwerbsmäßige Ausübung des Fischfangs, der Fischzucht und/oder der Fischhaltung (Fluss- und Seenfischerei, Teichwirtschaft) gerichtet ist.
3Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.