Inhalt

VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

3. Fischereiberechtigung (Art. 3 bis 11 BayFiG)

3.1 Rechtsweg

1Die Frage, wem das Fischereirecht mit welchem Inhalt und in welchem Umfang zusteht (Art. 3 ff. BayFiG), wird im Streitfall in der Regel durch die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) entschieden. 2Hängt eine behördliche Entscheidung von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des Zivilgerichts herbeizuführen (Art. 62 Abs. 2 BayFiG).

3.2 Nebengewässer

1Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem Altgewässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. 2Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. 3Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft (Art. 28 ff. BayFiG) oder – im Fall der Koppelfischerei – zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 20 BayFiG hinzuwirken.

3.3 Wasserbauten (Art. 5 Abs. 2 BayFiG)

Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 BayFiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG angehalten werden.

3.4 Wasserspeicher (Art. 6 BayFiG)

3.4.1 

1Gegen die Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayFiG steht der ordentliche Rechtsweg (Zivilgericht) offen (Art. 6 Abs. 1 Satz 6 BayFiG). 2Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Art. 64 BayFiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung.

3.4.2 

1Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 BayFiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). 2Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 64 BayFiG in Verbindung mit Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG.

3.4.3 

1Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit einer Entscheidung der Beteiligten (Art. 6 Abs. 4 BayFiG). 2Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG ist anwendbar.

3.5 Überflutungen (Art. 7 BayFiG)

Für Entschädigungsansprüche des Grundstücksberechtigten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.

3.6 Beschränkte Fischereirechte (Art. 9 BayFiG)

1Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 9 BayFiG genannten Fischereirechts setzt den Nachweis voraus, dass der (ungeschmälerte) Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und einer dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht. 2Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde. 3Die Antragsberechtigten ergeben sich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayFiG. 4Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). 5Für Entschädigungsansprüche nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.