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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

5.   Koppelfischerei (Art. 16 bis 21 BayFiG)

5.1   Anwendungsbereich der Vorschriften

1Die Art. 16 bis 20 BayFiG gelten nach Art. 21 BayFiG nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, aber z. B. für geschlossene Baggerseen (Art. 2 Nr. 3 BayFiG). 2Die Vorschriften über die Ausübung der Koppelfischereirechte (Art. 12 Abs. 4, Art. 19 und 20 BayFiG) können entsprechend angewandt werden, wenn das Gewässer (z. B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der Ausübung der bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl. 1979, 496/497). 3Handelt es sich um ein nicht geschlossenes Gewässer, soll in einem derartigen Fall ein gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.

5.2   Keine Neubegründung (Art. 17 BayFiG)

5.2.1  

1Nach Art. 17 BayFiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an solchen (Art. 16 BayFiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden (z. B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags) nicht mehr neu begründet werden. 2Ausgeschlossen ist auch der Erwerb eines Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des ungeteilten Fischereirechts werden sollen. 3Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot. 4Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

5.2.2  

Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden Fällen:
Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind,
Erwerb des ungeteilten Gewässereigentums mit dem Eigentümerfischereirecht (Art. 3 Satz 1 BayFiG) durch mehrere Personen,
Errichtung eines Wasserspeichers (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayFiG und oben Nr. 3.4),
Veräußerung des Grundstücks, mit dem im Sinn des Art. 11 Abs. 3 BayFiG (subjektiv-dingliches Fischereirecht) ein selbstständiges Fischereirecht verbunden ist, ungeteilt an mehrere Personen.

5.3   Ausübung der Koppelfischerei (Art. 12 Abs. 4, 19 BayFiG)

5.3.1  

1Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 12 Abs. 4 BayFiG auszuüben (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine Fischereigenossenschaft). 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme gestatten (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG), z. B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Berechtigten selbst. 3Nachteile für das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und die Nachhaltigkeit der Fischerei (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) dürfen nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden.

5.3.2  

1 Art. 19 BayFiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 12 Abs. 4 BayFiG entstanden sind. 2Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall des Art. 19 Abs. 1 BayFiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen, kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung in Betracht (Art. 20 BayFiG, siehe Nr. 5.4). 3Art. 19 Abs. 2 BayFiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen berufsfischereilichen Vereinigung. 4Haben diese das Koppelfischereirecht der Vereinigung schon bisher ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind. 5Das unmittelbare Ausübungsrecht haben nur Mitglieder, die die Fischerei erwerbsmäßig ausüben (Nebenerwerb genügt). 6Andere Mitglieder benötigen für die Ausübung des Fischfangs ebenso wie Nichtmitglieder einen Erlaubnisschein (Art. 26, 27 BayFiG).

5.4   Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG)

5.4.1  

Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG) setzt voraus, dass
die Koppelfischereirechte weder einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG) angegliedert, noch gemäß Art. 14 BayFiG dem Inhaber eines selbstständigen Fischereibetriebs zur Ausübung überlassen sind,
die Koppelfischereiberechtigten nicht schon zu einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Art. 28 ff. BayFiG) in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 BayFiG) gehören und
die Fischereiordnung zur Gewährleistung einer dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und dem Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) entsprechenden Fischereiausübung erforderlich ist.

5.4.2  

1Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine Koppelfischereiordnung erlassen. 2Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet. 3Erforderlich ist grundsätzlich die absolute Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen Koppelfischereiberechtigten.

5.4.3  

1Vereinbarungen der Berechtigten über die Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit in die Fischereiordnung übernommen werden. 2Diese kann die Fischereiausübung abweichend von Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 19 BayFiG regeln. 3Bei der Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 BayFiG ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen des Art. 12 BayFiG entsprechen.
4Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 20 Abs. 2 BayFiG ist nicht abschließend.

5.4.4  

1Soll ein Koppelfischereirecht des Freistaates Bayern einbezogen werden, hört die Kreisverwaltungsbehörde grundsätzlich die Stelle an, die das Fischereirecht verwaltet. 2Ausgehend von der Einordnung der Fischereirechte in den Staatshaushalt sind insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Fischereirechte im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung): Anzuhören ist in aller Regel der Landesfischereiverband Bayern e. V., der den größten Teil dieser Rechte nach Maßgabe eines Geschäftsbesorgungsvertrags verwaltet. Wird das betreffende Recht nicht vom Landesfischereiverband verwaltet, ist der Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ (nachfolgend: „Staatsbetrieb“) anzuhören; zuständig ist die im jeweiligen Regierungsbezirk eingerichtete Regionalvertretung.
Fischereirechte im Einzelplan 06 (Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen): Anzuhören ist diese Verwaltung.
Fischereirechte im Einzelplan 08 (Forstverwaltung): Anzuhören ist die Bayerische Staatsforsten – Anstalt des öffentlichen Rechts – mit Sitz in Regensburg.
Fischereirechte im Einzelplan 12 (Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz): Anzuhören ist die Wasserwirtschaftsverwaltung (Landesamt für Umwelt bzw. Wasserwirtschaftsamt) sofern diese das betreffende Fischereirecht verwaltet. Bei Fischereirechten in den Gebieten der Nationalparke (Art. 13 BayNatSchG) ist die jeweilige Nationalparkverwaltung anzuhören, also entweder Grafenau (Nationalpark Bayerischer Wald) oder Berchtesgaden (Nationalpark Berchtesgaden).

5.4.5  

1Die Koppelfischereiordnung ist ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen geltender Einzelverwaltungsakt (vgl. BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f., demnach weder eine Rechtsvorschrift noch eine Allgemeinverfügung). 2Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). 3Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 63 Satz 2 BayFiG).