Inhalt

VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

2.   Geschlossene Gewässer (Art. 2 BayFiG)
Begriff

1Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Nr. 1 BayFiG gehören nur ablassbare, also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. 2Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar, aber sie sind geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.