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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

31. Bußgeldvorschriften (Art. 66 BayFiG)

1Die vorsätzlich oder fahrlässig begangenen, in Art. 66 Abs. 1 und 2 BayFiG genannten Ordnungswidrigkeiten sind bußgeldbewehrt. 2Nach Art. 66 Abs. 3 BayFiG können nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden. 3Die Höhe der Geldbuße beträgt bei allen Tatbeständen mindestens fünf Euro; in Fällen nach Art. 66 Abs. 1 BayFiG höchstens 5 000,00 Euro; nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BayFiG höchstens 1 000,00 Euro. 4Fahrlässiges Handeln ist in den Fällen des Art. 66 Abs. 1 BayFiG im Höchstmaß mit 2 500,00 Euro, in den Fällen des Art. 66 Abs. 2 BayFiG im Höchstmaß mit 500,00 Euro Geldbuße belegt (vgl. § 17 OWiG).