30.
Zuständigkeiten und Verfahren
30.1
Vollzugsbehörden, Verbandsmitwirkung
30.1.1
1Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, also vor allem der AVBayFiG, der Bezirksverordnungen (§ 28 AVBayFiG) und der Verordnungen über Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG, ist Aufgabe des Staates. 2Nach speziellen Vorschriften sind zuständig
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die Landesanstalt für Landwirtschaft (z. B. als verantwortliche Behörde für die Fischerprüfung, für die Durchführung des Lehrgangs mit Eignungstest für Schulungskräfte der Fischerprüfung, der Prüfung für Elektrofischer und des Eignungstests für Fischereiaufseher),
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die Regierungen (z. B. Anordnungen zum Schutz der Flussperlmuschel),
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außerhalb der behördlichen Zuständigkeit der Landesfischereiverband Bayern e. V. für die Durchführung der Fischerprüfung (§ 4 Abs. 2 AVBayFiG),
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die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften (z. B. für die Erteilung von Fischereischeinen).
30.1.2
1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG. 2Von mehreren für ein und dieselbe Angelegenheit örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG die zuerst mit der Sache befasste Behörde zuständig.
30.1.3
1Bevor die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines Beteiligten (Art. 13 BayVwVfG) eingreift, ist dieser grundsätzlich anzuhören. 2Davon kann vor allem in Eilfällen abgesehen werden (Art. 28 BayVwVfG).
30.1.4
1Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Fischwasser ihres Bezirks Aufzeichnungen über Bestand, Arten, Umfang und Inhaber der Fischereirechte, die ihnen im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere der Art. 22 ff. und 26 BayFiG, als unstreitig bekannt werden oder deren Bestehen unanfechtbar festgestellt wird. 2Spezielle Ermittlungen sind hierfür nicht durchzuführen.
30.2
Sachverständige
30.2.1
1Soweit im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG), Fachkenntnisse benötigt werden, die bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden sind, schaltet diese Sachverständige ein (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).
30.2.2
1Sachverständige beziehungsweise sachverständige Stellen (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) sind
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in erster Linie die Fachberater der Bezirke für das Fischereiwesen (Fischereifachberater),
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die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg mit der Außenstelle für Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a. d. Aisch und der Staatlichen Fischbrutanstalt in Nonnenhorn,
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der Fischgesundheitsdienst im Tiergesundheitsdienst Bayern e. V. in Grub bei München.
2Als weitere sachverständige Stellen, die von den zuständigen Behörden je nach den Erfordernissen des Einzelfalls gutachtlich zu hören sind, kommen insbesondere in Betracht
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das Wasserwirtschaftsamt,
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das Landesamt für Umwelt (insbesondere Fachbereich Gewässerökologie),
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das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
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die Kreisverwaltungsbehörde (im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Bereiche Veterinärwesen und Futtermittelrecht die Regierung von Oberbayern) als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
30.2.3
1Die zuständige Behörde schaltet gemäß Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG nur den für ihren Sitz zuständigen Fischereifachberater ein; das gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt. 2Die Möglichkeit, eine andere sachverständige Stelle zu hören (insbesondere die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei), bleibt unberührt (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayFiG).
30.2.4
1Für die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den bayerischen Bezirken und staatlichen Fachbehörden gelten die in Bad Füssing am 7. Juli 1983 vereinbarten Grundsätze (Anlage 13). 2Es berichten
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die Fischereifachberater im Rahmen der jährlichen Fachbesprechung (Nr. 3.2.1 der Grundsätze) über ihre dienstliche Tätigkeit seit der letzten Besprechung,
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die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in einem Jahresbericht (Nr. 3.2.5 der Grundsätze) über fischereilich bedeutsame Entwicklungen, wobei ein gegebener Handlungsbedarf aufgezeigt und nach Möglichkeit Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden,
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die mit dem Fischereiwesen befassten Behörden und Stellen auf dem Dienstweg über besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze.
30.3
Aufsichtsbehörden
1Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium (Art. 62 Abs. 3 BayFiG). 2Ist Ausgangsbehörde eine kreisangehörige Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft (z. B. bei der Fischereischeinerteilung), obliegt die unmittelbare Aufsicht dem Landratsamt.