VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

29. Fischereiaufsicht (Art. 60, 61 BayFiG, §§ 30, 31 AVBayFiG)

29.1 Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen

1Einen Antrag auf Bestellung einer Person als Fischereiaufseher können Fischereiberechtigte, Fischereipächter oder Fischereigenossenschaften stellen. 2Wird ein Antrag auf Bestellung nicht gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.

29.2 Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

1Die Bestellung setzt nicht voraus, dass die vorgeschlagene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2Sie ist wegen Zweifeln an der Zulässigkeit zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die vorgeschlagene Person ihre Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben würde. 3Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 BZRG einholen.
4Als Fischereiaufseher darf nur bestellt werden, wer gesundheitlich und zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG).
5Bei dem für die Bestellung erforderlichen gültigen Fischereischein (§ 30 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG) kann es sich auch um einen außerbayerischen, nach § 2 Abs. 1 AVBayFiG in Bayern geltenden Fischereischein handeln.
6Den mündlichen Eignungstest (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 AVBayFiG) muss auch ablegen, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Fischereiaufseher tätig war. 7Bei Bewerbern, die einschlägige Kenntnisse nachweisen (z. B. Studium der Fischereibiologie, Ausbildung zum Polizeibeamten oder Fischwirt), sind nur die verbleibenden Gebiete unter entsprechender Kürzung der Höchstdauer des Eignungstests von 20 Minuten zu prüfen. 8Die Ausschüsse für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt für Landwirtschaft jeweils für höchstens fünf Jahre.

29.3 Bestellung

1Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). 2Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf die Bezirke mehrerer benachbarter Kreisverwaltungsbehörden, ist die Behörde zuständig, an die sich die antragstellende Person wendet. 3Dies gilt insbesondere bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

29.3.1 

Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.

29.3.2 

1Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden. 2In Betracht kommt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG vor allem die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 3Dadurch soll der erforderliche Kenntnisstand der Aufseher erhalten und aktualisiert werden. 4Eine Verpflichtung, selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, wird der Kreisverwaltungsbehörde nicht auferlegt. 5Träger von Fortbildungsmaßnahmen kann z. B. auch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, die Fischereifachberatung des Bezirks oder eine Fischereiorganisation sein.

29.3.3 

1Für die Bestellung von Fischereiaufsehern einschließlich der Erteilung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit dem Kostengesetz (KG) weder Gebühren noch Auslagen erheben.
2Zieht die antragstellende Person die Benennung des Fischereiaufsehers zurück, ist die Bestellung regelmäßig nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen. 3Für die Rückgabe von Dienstabzeichen und Dienstausweis (vgl. Nr. 29.5) gilt in allen Fällen des Erlöschens der Eigenschaft als bestellter Fischereiaufseher Art. 52 BayVwVfG.

29.4 Örtlicher Zuständigkeitsbereich

1Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestellten Fischereiaufsehers darf sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die antragstellende Person fischereiausübungsberechtigt ist. 2Die Zuständigkeitsbereiche der von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagenen Fischereiaufseher sollen sich möglichst nicht überschneiden.

29.5 Dienstabzeichen, Dienstausweis

1Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 11. 2Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen (Art. 61 Abs. 7 BayFiG). 3Die erforderlichen Dienstabzeichen können beim Behördenverlag Jüngling-gbb GmbH & Co. KG, Homepage: www.juenglingverlag.de bezogen werden. 4Dieser Verlag regelt auch die Vergabe der Kontrollnummern, die in die Dienstabzeichen eingeprägt werden.
5Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 12. 6Die Dienstausweise werden vom Behördenverlag Jüngling-gbb GmbH & Co. KG, Homepage: www.juenglingverlag.de mehrmals jährlich in Sammelterminen hergestellt. 7Hierzu wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde unter der E-Mail-Adresse fischerei@juenglingverlag.de an den Verlag, der für diese ein Onlineformular zur Verfügung stellt. 8Das Onlineformular kann von den Kreisverwaltungsbehörden selbst ausgefüllt oder an die Fischereiaufseher oder die diese vorschlagenden Fischereiberechtigten weitergegeben und von diesen ausgefüllt werden. 9Ferner ist ein biometrisches oder vergleichbares Passbild (Maße ca: 3,5 x 4,5 cm ohne Rand bzw. 413 px × 532 px, Druck bei 300 dpi in Originalgröße) elektronisch hochzuladen.

29.6 Aufgaben

1Zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 61 Abs. 1 BayFiG gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern auch anderes Recht, das zumindest auch den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften regelt. 2Zu nennen sind vor allem einschlägige Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtrechts. 3Die Fischereiaufseher sollen aufklärend wirken, soweit das erfolgversprechend ist.

29.7 Befugnisse

1Die Befugnisse nach Art. 61 Abs. 2 BayFiG stehen den Fischereiaufsehern gegenüber allen Personen zu, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden. 2Die Wahrnehmung der Befugnisse nach Art. 61 Abs. 3 BayFiG setzt den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nach Art. 61 Abs. 1 BayFiG voraus. 3Dabei dürfen Zwangsmaßnahmen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur insoweit angewandt werden, als mildere Mittel nicht oder nicht erfolgversprechend einsetzbar sind.

29.8 Verwarnungsverfahren (§§ 56, 57, 58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)

1Nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Art. 62 Abs. 1 BayFiG ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BayFiG oder der aufgrund des BayFiG erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. 2Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann die Kreisverwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.
3Gemäß § 57 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 6 BayFiG werden Fischereiaufseher hiermit zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigt; sie haben sich entsprechend auszuweisen. 4Auf die Ermächtigung ist im Dienstausweis hinzuweisen.
5Für das Verwarnungsverfahren können die Grundsätze der Nrn. 2.2.1, 2.2.5 und 2.2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529) sowie § 56 Abs. 1 OWiG entsprechend herangezogen werden. 6Das Aufkommen der erhobenen Verwarnungsgelder steht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu.

29.9 Rechtsstellung

1Die bestellten Fischereiaufseher sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Strafgesetzbuch. 2Sie sind nicht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie diese Funktion nicht ohnehin bereits innehaben, z. B. als Polizeibeamte.

29.10 Fischereivollzugsbeamte als Fischereiaufseher

1Beamte staatlicher Behörden, die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzt werden, sind ohne Bestellung nach Art. 60 Abs. 2 BayFiG Fischereiaufseher im Sinn des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG mit den dort genannten Aufgaben und Befugnissen. 2Sie sind nach Maßgabe der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J) in der jeweils geltenden Fassung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. 3Der räumliche Zuständigkeitsbereich dieser Fischereiaufseher wird sich regelmäßig mit dem Dienstbezirk der betreffenden Staatsbehörde decken. 4Dienstabzeichen und Dienstausweis sind erforderlich.