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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

28. Schonbezirke (Art 59 BayFiG)

28.1 Allgemeines

1Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe und nur zur Erhaltung und Förderung der Fischerei im Sinn des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) sowie des Grundsatzes der Nachhaltigkeit ausweisen. 2Für einen Antrag im Rechtssinn ist kein Raum; die Kreisverwaltungsbehörde wird vielmehr von Amts wegen tätig. 3Sie soll jedoch Anregungen der Fischereiberechtigten, der Fischereisachverständigen, Fischereibehörden und Fischereiorganisationen nach Möglichkeit aufgreifen.

28.2 Schonbezirksverordnung

Für den Erlass der Schonbezirksverordnung gelten Art. 73 Abs. 1 bis 3 BayWG und die einschlägigen Vorschriften des Vierten Teils des LStVG entsprechend (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayFiG).

28.3 Arten der Schonbezirke

1Als Fischschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG) können vor allem für den Fischwechsel und die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) bedeutsame Gewässerteile ausgewiesen werden, z. B. Mündungen von Bächen in größere Fließgewässer, besondere Tiefen- und Uferbereiche oder Wasserflächen unterhalb von Stauwehren. 2Ebenso Gewässerabschnitte, deren Reichtum an – vor allem auch bedrohten – Fischarten vordringlich erhalten werden muss.
3Als Laichschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) kommen je nach den vorherrschenden Fischarten z. B. noch intakte Kiesbetten oder krautbewachsene Altgewässer in Betracht.
4Als Winterlager (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayFiG) eignen sich besonders Gewässerteile mit tieferem Wasser und als Ruhezone tauglichem, fischgerechtem Untergrund.

28.4 Beschränkungen, Verbote, Ausnahmen

1Die Beschränkungen nach Art. 59 Abs. 2 BayFiG gelten in einem ausgewiesenen Schonbezirk nur, soweit sie in die jeweilige Schonbezirksverordnung ausdrücklich aufgenommen sind.
2Die erforderlichen Beschränkungen und Verbote (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayFiG) dürfen nur für bestimmte Zeiten (z. B. die Laichzeiten der vorherrschenden Fischarten) verordnet werden. 3Sie sind möglichst konkret zu fassen. 4Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße können nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 8 BayFiG mit Geldbuße bedroht werden.
5Die Verordnung kann die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nur nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG vorsehen. 6Die möglichen Ausnahmen müssen der Verordnung hinreichend klar zu entnehmen sein.

28.5 Entschädigung

1Die Ausweisung eines Schonbezirks stellt regelmäßig eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums dar. 2Eine weiter gehende eigentumsbeschränkende Wirkung soll vermieden werden, erforderlichenfalls durch Ausnahmeregelungen. 3Nach Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 BayFiG ist ein Ausgleich zu leisten, wenn andernfalls der Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten würde. 4Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.