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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

27. Maßnahmen nach Art. 58 BayFiG

1Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe sowie die Beseitigung und das Mähen von Wasserpflanzen sind in jedem Fall so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird (Art. 58 Abs. 3 BayFiG). 2Das gilt unabhängig von der Art des Gewässers, von Zeitpunkt und Zweck der Maßnahme sowie dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, also auch im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG). 3Über Anträge auf Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Nr. 19 gilt entsprechend. 5Wasserrechtliche Gestattungspflichten und § 30 BNatSchG bleiben unberührt.

27.1 Schlämmen von Fischwassern

1„Schlämmen“ ist das Entnehmen und jede sonstige Beseitigung von Schlamm. 2Die Beschränkungen des Art. 58 Abs. 1 BayFiG gelten nicht für das Schlämmen von Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung (Art. 58 Abs. 2 BayFiG). 3Im Übrigen ist das Schlämmen außerhalb der freigestellten Zeiträume in jedem Fall, also auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung, nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG erlaubnispflichtig.

27.2 Entnehmen fester Stoffe

1Es gelten die Regelungen für das Schlämmen mit folgender Abweichung: Das Entnehmen fester Stoffe (also vor allem von Sand, Kies, Steinen) ist nicht erlaubnispflichtig, wenn es im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung erfolgt. 2Wird dabei auch „geschlämmt“, greift die Erlaubnispflicht ein.

27.3 Beseitigung und Mähen von Wasserpflanzen

1Für die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten die Regelungen über das Schlämmen (oben Nr. 27.1). 2Abweichend davon dürfen Rohr- und Schilfbestände nur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayFiG beseitigt werden. 3Die Regelungen über die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten auch für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung. 4Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur das Mähen von Wasserpflanzen (also gerade nicht ihre völlige Beseitigung) einschließlich der Entnahme des Mähguts, soweit die Maßnahme zur Gewährleistung des Wasserabflusses erforderlich ist (Art. 58 Abs. 2 BayFiG).