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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

26. Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, Fischwege und Nutzung von Wasserkraft

1Mit Art. 55 und 56 BayFiG werden die fischereispezifischen Anforderungen innerhalb des bundesgesetzlichen, wasserrechtlichen Rahmens (insbesondere §§ 34, 35 WHG) konkretisiert. 2Ergänzend zu der in § 34 WHG wasserrechtlich geregelten Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer wird mit Art. 55 BayFiG der fischereirechtliche Aspekt dahingehend abgesichert, dass bei der Errichtung bzw. Änderung der dort genannten Anlagen die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) nicht gefährdet wird. 3Bei der Nutzung von Wasserkraft stellt Art. 56 BayFiG die Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestands nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG sicher.