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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

25. Fischsterben

25.1 Anzeigepflicht

1Zur Anzeige verpflichtet sind nach Art. 53 Abs. 2 BayFiG
Fischereiberechtigte (Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder des selbstständigen Fischereirechts),
Fischereipächter und andere zur Fischereiausübung in vollem Umfang Befugte (z. B. Vorstände von Bewirtschaftungsgenossenschaften oder Mitglieder von rechtsfähigen Berufsfischervereinigungen nach Art. 19 Abs. 2 BayFiG),
besonders benannte Fischer oder ständige Vertreter nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1, Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 19 Abs. 1 BayFiG,
Inhaber von Erlaubnisscheinen, Gäste und Helfer.
2Ein Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 BayFiG ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Nr. 5 BayFiG bußgeldbewehrt.

25.2 Vorgehen nach Anzeige

1Wird ein Fischsterben angezeigt, handelt die Kreisverwaltungsbehörde nach der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität vom 11. Februar 2016 (AllMBl S. 102) in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie informiert unverzüglich die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt sowie den Fischereifachberater und verständigt die Regierung. 3Auf die Vorschriften des Art. 55 BayWG über Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen sowie das Merkblatt des Landesamtes für Umwelt über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung und Fischsterben wird hingewiesen.