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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

24. Sonderregelungen

1Für die Erteilung einer Befreiung von den in § 29 Abs. 1 AVBayFiG genannten Vorschriften hat die Kreisverwaltungsbehörde nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG das Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, herzustellen. 2Die Befreiung darf nur für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben, die der Antragsteller darzulegen und zu begründen hat, ausgesprochen werden. 3Die Kreisverwaltungsbehörde handelt nach pflichtgemäßem Ermessen; sie kann die Befreiung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). 4Die Entscheidung ist dem Institut für Fischerei mitzuteilen.