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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

22.   Schutz der Flussperlmuschel

1Behördliche Maßnahmen, die sich auf die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers mit einem Bestand an Flussperlmuscheln beziehen, sollen auch der Erhaltung und Förderung dieser streng geschützten Art dienen. 2Besatzauflagen müssen berücksichtigen, dass die Flussperlmuschel für ihre Vermehrung auf einen ausreichenden Bestand an jungen Bachforellen angewiesen ist.