Inhalt

VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

21. Besatzmaßnahmen

21.1 Grundsätze

1Jede Besatzmaßnahme in einem Gewässer, das der Hegepflicht unterliegt, muss zur Erreichung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlich, mindestens aber mit ihm vereinbar sein (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). 2Wichtige Forderungen der Hege sind die Fischgesundheit (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG) und ein gewässerangepasster Artenreichtum. 3Ebenso die grundsätzliche Verpflichtung, aus ökologisch möglichst nahestehenden Beständen oder Nachzuchten zu besetzen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). 4Fische dürfen grundsätzlich nur in den in der Anlage zur AVBayFiG für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). 5Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG), soweit er nicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AVBayFiG von der Genehmigungspflicht befreit ist. 6Über die Genehmigung wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.

21.2 Anordnungen

21.2.1 

1Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern das erforderlich ist, um eine dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) entsprechende und auch im Übrigen ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiausübung zu gewährleisten. 2Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage handeln. 3Die Zuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt.

21.2.2 

1Für Gewässer, die über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen befischt werden sollen, werden Besatzmaßnahmen mit der Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG festgelegt. 2Die notwendigen Vorgaben nimmt der Fischereifachberater in sein Gutachten (vgl. Nr. 7.6) auf. 3Sie können je nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls von einem bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 AVBayFiG) bis zu detaillierten Maßgaben für den Fischbesatz (z. B. Arten, Altersstufen, Mindest- und Höchstmengen, Herkünfte) reichen. 4Vorstellungen der Antragsteller sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 5Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Besatzvorgaben während des Genehmigungszeitraums kann vorbehalten werden. 6Sofern bei Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang mit der Handangel überhaupt in Betracht kommt (vgl. Nr. 7.7.1), müssen sich die Besatzvorgaben und die Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG an der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gegebenen Ertragsfähigkeit des Gewässers orientieren.

21.3 Aufzeichnungspflicht

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 AVBayFiG genügt, wer als Betreiber eines Aquakulturbetriebs im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ein Register nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung führt.

21.4 Verbote, Ausnahmen

21.4.1 

1Das Aussetzen von Fischen außerhalb der in der Anlage genannten Einzugsgebiete (vgl. Nr. 21.1 Satz 4) kann die Kreisverwaltungsbehörde nur zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen zulassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). 2Über eine Ausnahme wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.

21.4.2 

1Von den Aussetzverboten des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen befreien (§ 22 Abs. 4 Satz 3 AVBayFiG). 2Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entscheiden und kann die Zulassung (Ermessensentscheidung) mit den zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlichen Nebenbestimmungen versehen.

21.4.3 

1Für das Aussetzen genetisch veränderter Fische gelten die landesrechtlichen Vorschriften nicht, soweit das Aussetzen als Freisetzung nach dem bundesrechtlichen Gentechnikgesetz (GenTG) genehmigungspflichtig ist. 2Innerhalb seines Anwendungsbereichs bestimmt sich die Zulässigkeit des Aussetzens in Gewässern aller Arten allein nach dem GenTG. 3Unberührt bleibt die Anwendbarkeit von Vorschriften, die Gesichtspunkte regeln, mit denen sich das GenTG nicht befasst (z. B. Tierschutz, Fischgesundheit, ausgewogenes Fischartenspektrum).