Inhalt

VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

20. Elektrofischerei (§ 19 AVBayFiG)

20.1 Berechtigungsschein

20.1.1 

1Die Kreisverwaltungsbehörde darf den Berechtigungsschein (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG) nur zu einem der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG genannten Zwecke erteilen, soweit die Elektrobefischung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht erwarten lässt. 2Im Fall der Koppelfischerei kann es geboten sein, nur eine gemeinschaftliche Elektrobefischung durch oder für alle Berechtigten zuzulassen. 3Die Auswirkungen der Elektrobefischung einer Teichanlage (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) sind vorrangig unter Gesichtspunkten des Tierschutzes zu beurteilen. 4Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) nach pflichtgemäßem Ermessen. 5Sie kann die Erlaubnis, soweit erforderlich, auch mit anderen, nicht in § 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG aufgeführten Nebenbestimmungen verbinden (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).

20.1.2 

1Der Berechtigungsschein kann je nach Interessenlage mit unterschiedlicher Befristung erteilt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). 2Für Berufsfischer und Teichwirte (Haupt- und Nebenerwerb) sowie im Zusammenhang mit länger dauernden wasserbaulichen Vorhaben kommt eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren in Betracht.

20.1.3 

1Es wird empfohlen, für die Erteilung des Berechtigungsscheins das Vordruckmuster (Anlage 9) im Format DIN A 6 zu verwenden. 2In die zweite Zeile ist der antragstellende Fischereiausübungsberechtigte (§ 11 Abs. 1 AVBayFiG) einzutragen, der nicht mit dem ebenfalls einzutragenden Fischereiberechtigten identisch sein muss.

20.2 Gebrauchmachen vom Berechtigungsschein

1Vom Berechtigungsschein darf dessen Inhaber nur Gebrauch machen, wenn der Elektrofischer einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt, für das Elektrofischereigerät ein Zulassungsschein erteilt ist und ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). 2Auf diese Erfordernisse ist der Antragsteller bei Erteilung des Berechtigungsscheins hinzuweisen. 3Der Nachweis, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung des Berechtigungsscheins.

20.3 Bedienungsschein

20.3.1 

1Der Bedienungsschein wird durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, erteilt. 2Hierfür ist die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen einer Prüfung erforderlich (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). 3Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht älter als drei Jahre sein darf, erbringen.

20.3.2 

1Zur Abnahme der Prüfung errichtet die Landesanstalt für Landwirtschaft einen Prüfungsausschuss. 2Diesem gehören an
zwei Beschäftigte der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, von denen mindestens einer praktische Erfahrungen in der Elektrofischerei besitzt, und
eine Fachkraft für Elektrotechnik, die mit einschlägigen VDE-Bestimmungen vertraut ist, als ehrenamtlicher Prüfer.
3Den Vorsitz führt einer der Beschäftigten des Instituts für Fischerei.

20.3.3 

In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Fischereiliche und elektrotechnische Grundlagen der Anwendung von Elektrizität in der Fischerei,
Elektrofischereigeräte, ihr Einsatz am Gewässer und ihre Wartung,
die Wirkungen der Elektrizität auf die Fische und die Behandlung der gefangenen Fische,
Unfallverhütung und erste Hilfe bei Elektrofischereiunfällen,
einschlägige technische Bestimmungen und Rechtsvorschriften.

20.3.4 

1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. 2Sie ist bei nicht ausreichender Leistung in einem Prüfungsteil nicht bestanden. 3Im Übrigen gelten § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906, BayRS 7803-21-L) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. 4Die Prüfungsgebühr ergibt sich aus der Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF (PrGebV StMELF) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GVBl S. 386; 2018 S. 18), geändert worden ist.

20.3.5 

1Der Bedienungsschein wird nur bei Vorlage eines Fischereischeins nach Art. 46 BayFiG erteilt. 2Dem Bedienungsschein sind in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bedienungsscheine gleichgestellt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 AVBayFiG). 3Zweifelsfälle klärt die Kreisverwaltungsbehörde mit dem Institut für Fischerei. 4Einen im Ausland erworbenen Sachkundenachweis kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Institut für Fischerei als Bedienungsschein anerkennen.

20.4 Zulassungsschein

1Folgende anerkannte Einrichtungen können den Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät erteilen:
Technischer Überwachungsverein (TÜV),
Landesgewerbeanstalt Bayern mit Sitz in Nürnberg,
Elektroberatung Bayern GmbH,
Personen, die staatlich geprüfter Techniker / staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Elektrotechnik sind.
2Der Zulassungsschein bestätigt, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entspricht. 3Der Zulassungsschein muss alle drei Jahre erneuert werden.

20.5 Haftpflichtversicherung

1Die Haftpflichtversicherung muss sich auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei beziehen und die konkreten Fischereitermine abdecken. 2Als Mindestversicherungssummen sind zu vereinbaren:
Schadensart
Euro
Personenschäden
Sachschäden
Vermögensschäden
1 Mio.
300 000
10 000

20.6 Aufzeichnungspflicht

Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei (§ 19 Abs. 4 Satz 4 AVBayFiG) hat der Inhaber des Berechtigungsscheins nach dem Muster der Anlage 10 zu führen.

20.7 Befreiungen

20.7.1 

1Soweit die Befreiung vom Verbot der Elektrofischerei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AVBayFiG reicht, ist für die Ausübung der Elektrofischerei kein Berechtigungsschein erforderlich. 2Eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht nicht. 3Benötigt werden aber Bedienungs- und Zulassungsscheine. 4§ 19 Abs. 4 AVBayFiG und Nr. 20.6 sind zu beachten (§ 29 Abs. 2 AVBayFiG). 5Die Elektrofischerei darf keine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erwarten lassen.

20.7.2 

1Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Ausübung der Elektrofischerei aufgrund einer Befreiung nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG (unten Nr. 24). 2Ist Träger des Vorhabens eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts, bedarf es einer Haftpflichtversicherung nach Nr. 20.5.

20.8 Ortsfeste Anlagen

1Einem Antrag nach § 19 Abs. 5 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur stattgeben, wenn eine der in Nr. 20.4 genannten Stellen die Betriebssicherheit der geplanten Anlage bestätigt hat. 2Die fischereifachliche Begutachtung (vgl. Nr. 30.2) bleibt vorbehalten. 3Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG), vor allem zum Schutz der Fischerei und des Fischbestands im betreffenden Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Gewässern.