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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

19.   Fischerei mit Netzen und Reusen, ständige Fangvorrichtungen

1Über Anträge auf Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei ist zum Schutz der Fischbestände ein strenger Maßstab anzulegen. 3Eine Erlaubnis ist zu befristen und mit den zum Schutz der Fischbestände erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.