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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

16. Fischarten und Naturschutzrecht

1Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG unterliegen dem Fischereirecht. 2Daneben gelten Vorschriften des Naturschutzrechts, z. B. die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 3Regelungen über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten sind in den §§ 37 bis 55 BNatSchG enthalten. 4Nach § 37 Abs. 2 BNatSchG bleiben u. a. die Vorschriften des Fischereirechts unberührt, d. h., dass im Einzelfall die Vorschrift mit der spezielleren Regelung vorgeht. 5Das Fischereirecht verdrängt die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit es selbst einen Sachverhalt regelt und besondere Schutzvorschriften betreffend die Art enthält (z. B. Festsetzung von Schonzeiten). 6Soweit das Fischereirecht keine Regelungen enthält, können die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingreifen, z. B. hinsichtlich der Vermarktung besonders oder streng geschützter Fischarten.