Inhalt
15.
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
1Anordnungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 AVBayFiG erlässt die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (vgl. Nr. 30.2) erlassen. 2Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
3Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG darf nur zu einem der dort genannten Zwecke erteilt werden. 4Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbunden werden, z. B. über die zulässigen Fanggeräte und -methoden oder die Behandlung der gefangenen Fische.
5Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG sind auf höchstens drei Jahre zu befristen und können mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. 6Zum Schutz der Fischbestände werden in der Regel weitere Nebenbestimmungen erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). 7Die Missachtung einer Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 1 Buchst. a) bis c) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.