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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

13. Fischerprüfung (Art. 48 BayFiG, §§ 4 bis 8 AVBayFiG)

13.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung

1Wer das 18. Lebensjahr vollendet und seine Hauptwohnung in Deutschland hat, kann ungeachtet der Staatsangehörigkeit nur den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten. 2Die Sonderregelung für Mitglieder der US-Streitkräfte (Nr. 12.2.1) bleibt unberührt. 3Den Fischereischein auf Lebenszeit erhält in aller Regel nur, wer nachweislich die staatliche Fischerprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat (Ausnahmen: Nr. 13.4).

13.2 Prüfungsbehörde

1Prüfungsbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Aufgaben werden wahrgenommen durch das Institut für Fischerei, Weilheimer Straße 8, 82319 Starnberg. 3Prüfungszeugnis siehe Anlage 8, weitere Informationen zur Fischerprüfung können im Internet unter der Adresse http://www.fischerpruefung-online.bayern.de abgerufen werden.

13.3 Gleichgestellte Prüfungen (§ 2 Abs. 2 AVBayFiG)

13.3.1 In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen

1Für die Erteilung des Fischereischeins werden der staatlichen Fischerprüfung die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AVBayFiG gleichgestellt. 2Die gleichgestellten Prüfungen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. 3Das Bestehen einer gleichgestellten Prüfung muss urkundlich nachgewiesen werden. 4Die Gleichstellung setzt voraus, dass der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung (§ 22 Bundesmeldegesetz) nicht in Bayern hatte (Wohnsitzprinzip, vgl. Nr. 13.3.3).

13.3.2 Andere gleichgestellte Fischerprüfungen

13.3.2.1 

1Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AVBayFiG können auch weitere Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt sein. 2Diese Möglichkeit besteht sowohl für Prüfungen, die in Deutschland abgelegt werden als auch für im Ausland erworbene Qualifikationen. 3Die Gleichstellung setzt voraus, dass die betreffende Prüfung von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) ausdrücklich als gleichwertig anerkannt worden ist. 4Die als gleichwertig anerkannten ausländischen Qualifikationen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. 5Nr. 13.3.1 Satz 4 gilt entsprechend.

13.3.2.2 

1Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVBayFiG können an einer Hochschule abgelegte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) als der bayerischen Fischerprüfung gleichwertig anerkannt werden. 2Hierbei ist es unerheblich, wo der Fischereischeinbewerber seine Hauptwohnung hat.

13.3.3 Wohnsitzprinzip

1Wer die Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit erstmalig beantragt und seine Hauptwohnung in Bayern hat, muss grundsätzlich das Bestehen der bayerischen Fischerprüfung nachweisen (Wohnsitzprinzip). 2Eine außerbayerische Fischerprüfung nach Nr. 13.3.1 oder Nr. 13.3.2.1 wird nur gleichgestellt, wenn der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.
3„Hauptwohnung“ ist die tatsächlich vorwiegend genutzte Wohnung.
4Hat ein Antragsteller gleichzeitig mehrere Wohnungen, muss er der Meldebehörde die Hauptwohnung angeben. 5Begründeten Zweifeln an einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers ist nachzugehen.
6Bei Studenten oder Zeitsoldaten ohne eigene Familie kann davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung am Studienort bzw. am Ort der Stationierung befindet.
7Bei Anträgen auf Erteilung des Fischereischeins, die vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden sind, galt das Wohnsitzprinzip nicht ausnahmslos. 8Damals konnte den Fischereischein auch erhalten, wer trotz Hauptwohnung in Bayern eine Fischerprüfung außerhalb Bayerns abgelegt hatte, sofern er den Besuch eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs nachweisen konnte. 9Prüfungen in Hessen wurden trotz des Fehlens eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs aus Gründen des Vertrauensschutzes anerkannt, falls sie bis zum 31. Dezember 2002 abgelegt worden sind.
10Wer nach diesen Regeln aufgrund einer außerbayerischen Prüfung einen Fischereischein alten Rechts oder den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten hat, benötigt auch in Zukunft nicht die bayerische Fischerprüfung. 11Bewerber aus dieser Gruppe können vielmehr aufgrund ihrer außerbayerischen Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten bzw. die Gültigkeit eines bereits ausgestellten Fischereischeins auf Lebenszeit durch erneute Zahlung der Fischereiabgabe erneuern.

13.3.4 US-Streitkräfte

1Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG). 2Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort der betreffenden Person. 3Das Bestehen der US-Prüfung kann nur durch das auf der Rückseite gesiegelte und unterschriebene „Prüfungszeugnis für Sportfischer“ der US-Armee nachgewiesen werden.

13.4 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung

Ohne den Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten:

13.4.1 

Personen, die das zehnte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG – Jugendfischereischein).

13.4.2 

1Wer die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG erfüllt.
2Das sind volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z. B. als Touristen) in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. 3Sie erhalten ohne Fischerprüfung nur den Jahresfischereischein (Nr. 12.2), dessen Geltungsdauer ein Jahr beträgt, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (§ 3 Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). 4Die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. 5Die Regelung gilt auch für grenznah im Ausland wohnende Personen. 6Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland ist glaubhaft zu machen, z. B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises. 7Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem Ausland den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) zu erteilen, bleibt unberührt.

13.4.3 

1Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 2 AVBayFiG führen.
2Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z. B. alte Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z. B. Listen über erteilte Fischereischeine). 3Tauglich ist in allen drei Fallgruppen der genannten Vorschrift nur der Urkundennachweis.
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AVBayFiG
Wer als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 (Geltungsdauer des früheren Fischereischeingesetzes) ohne Fischerprüfung mindestens einen Fischereischein erhalten hat, weist diese Tatsache am sichersten durch Vorlage des damaligen Fischereischeins nach. Auf diesem muss als Grundlage für die Befreiung von der Prüfungspflicht „Art. 3 Abs. 3 (bzw. 4) Buchst. a FiScheinG“ festgehalten sein. Ersatzweise können Aufzeichnungen der damals zuständigen Fischereischeinbehörde herangezogen werden.
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) AVBayFiG
Das Bestehen der Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin wird durch das Prüfungszeugnis nachgewiesen. Wer im genannten Beruf ausgebildet wird und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, kann dies für die Erteilung des Fischereischeins durch Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nachweisen. Der in der ehemaligen DDR erworbene Facharbeiterabschluss „Binnenfischer“ steht dem Berufsabschluss „Fischwirt/Fischwirtin“ gleich.
§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AVBayFiG
Wer in Deutschland mindestens einen Fischereischein unter Befreiung von der landesgesetzlich geltenden Prüfungspflicht erhalten hat.
Es ist unerheblich, in welchem (alten oder neuen) Bundesland der Fischereischein ohne vorherige Prüfung ausgestellt worden ist.
Bei Erteilung des Fischereischeins muss im betreffenden Bundesland eine landesgesetzliche Prüfungspflicht gegolten haben. Eine Befreiung von der in Bayern geltenden Prüfungspflicht ist nicht möglich, wenn in dem anderen Bundesland lediglich eine (nicht landesgesetzlich geregelte) Prüfung eines Verbandes oder einer Fischereiorganisation bestanden wurde.
Von der bestehenden landesgesetzlichen Prüfungspflicht muss der Bewerber bei der früheren Fischereischeinerteilung befreit worden sein.
Diese Befreiung ist der zuständigen bayerischen Gemeinde urkundlich nachzuweisen. Das kann durch Vorlage des früheren Fischereischeins geschehen, falls dieser die erfolgte Befreiung eindeutig ausweist. Andernfalls hat der Bewerber eine schriftliche Bestätigung der Fischereischeinbehörde des Erteilungslandes über die Befreiung von der dortigen gesetzlichen Fischerprüfungspflicht beizubringen.
Von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind auch Bewerber, die vor dem 3. Oktober 1990 die DDR-Raubfischqualifikation erworben haben oder vor Einführung der Prüfungspflicht in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970 einen Fischereischein erhalten haben.

13.4.4  § 3 Satz 1 Nr. 3 AVBayFiG

1Diese Vorschrift privilegiert volljährige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, die sich gemäß der genannten Vorschrift ausweisen können. 2Eine volljährige Person erhält einen Jahresfischereischein (Nr. 12.2) ohne Beschränkung auf die Geltungsdauer von drei Monaten. 3Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) erhalten.

13.4.5  § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG

Diese Vorschrift stellt volljährige Personen, die durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei.
Für den Fall der geistigen Behinderung sind die geltenden Voraussetzungen in der genannten Vorschrift abschließend geregelt. Die Behinderung und ihr Grad werden durch den einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen. Soweit erforderlich ist zusätzlich eine Bescheinigung über den Besuch einer der aufgeführten Schulen beizubringen.
Auch volljährige Personen mit andersartigen Behinderungen können den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Ausweises für schwerbehinderte Personen. Zusätzlich ist durch eine formlose fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die Person infolge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen kann. Die Bescheinigung muss diese Aussage enthalten und sollte sich auf die dafür wesentlichen Angaben beschränken. Die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde hat insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Der Fischereischein für volljährige behinderte Menschen berechtigt zum Fischfang nur in verantwortlicher Begleitung, deren Notwendigkeit auf dem Schein kenntlich zu machen ist (§ 3 Satz 2 Nr. 2 AVBayFiG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG; Nr. 12.1.3).

13.4.6  § 3 Satz 1 Nr. 5 AVBayFiG

Vertriebene und Spätaussiedler können den Fischereischein, sofern § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AVBayFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 13.4.3, dritter Spiegelstrich), unter folgenden zwei Voraussetzungen ohne den sonst erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung erhalten:

13.4.6.1 

Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht infrage gestellt wird, und

13.4.6.2 

Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen entsprechenden inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch Urkunden. Zeugen (möglichst nur außenstehende Personen) können gehört werden, sofern die antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr vorhanden sind.
Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation
Bulgarien: Staatlicher Angelschein (den Staatlichen Angelschein erhält nur, wer eine Prüfung bestanden hat).
Polen: Bescheinigungen der für die Abnahme der Prüfung zur Fischereiausübung zuständigen staatsnahen Organisationen, dass diese Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Ehemaliges Jugoslawien bzw. Nachfolgestaaten: Nachweis über die fischereiliche Qualifikation für die Ausübung der sog. Wirtschaftsfischerei.
Keine Gleichwertigkeit
Im ehemaligen Jugoslawien bzw. den in den Nachfolgestaaten ist für die sog. Sportfischerei keine fischereiliche Qualifikation nachzuweisen, daher hier keine Gleichwertigkeit.
In Rumänien ist der Erwerb eines Fischereischeins an keinerlei Prüfung oder anderweitigen Nachweis einer Qualifikation gebunden. Der rumänische Fischereischein kann deshalb nicht als gleichwertiger Befähigungsnachweis anerkannt werden.
In der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise den Nachfolgestaaten wird der Fischereischein ebenfalls ohne den Nachweis einer den bayerischen Anforderungen gleichwertigen Qualifikation erteilt und kann daher nicht als gleichwertig anerkannt werden.
In der Tschechischen Republik und in der Slowakei ist für die Fischereiausübung u. a. ein Fischereischein erforderlich, der jedoch ohne den Nachweis einer fischereilichen Qualifikation erteilt wird und daher nicht als gleichwertig anerkannt werden kann.

13.4.7 

1Mitglieder der US-Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen einer anerkannten Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. 2Erforderlich ist der Nachweis der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z. B. der US-Prüfung (vgl. Nr. 13.3.2 und Nr. 13.3.4). 3Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in Deutschland) wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten. 4Ehemalige Mitglieder der US-Streitkräfte können den Fischereischein ohne einen weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie
als Mitglieder der Streitkräfte und Fischereischeininhaber die Fischerei im Inland mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben und
im Besitz des o. g. Prüfungszeugnisses der US-Armee (vgl. Nr. 13.3.4) sind oder während ihrer aktiven Dienstzeit nachweislich waren.

13.5 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung

Prüfungstermine und Einzelheiten zur Anmeldung, Vorbereitung und Durchführung der Fischerprüfung sind im Internet unter der Adresse https://www.lfl.bayern.de/ifi/fischerpruefung/index.php abrufbar.