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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

4.   Räumliche Schranken der Fischereiausübung (Art. 12 bis 15 BayFiG)

Die Vorschriften der Art. 12 bis 14 BayFiG über Fischereibetriebe gelten nicht für geschlossene Gewässer i. S. d. Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG (Art. 15 Abs. 1 BayFiG), im Übrigen aber für natürliche und künstlich hergestellte Gewässer i. S. d. Art. 2 Nr. 3 BayFiG wie insbesondere geschlossenen Baggerseen.

4.1   Selbstständiger Fischereibetrieb (Art. 12 BayFiG)

4.1.1  

Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die Gewässerstrecke, an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine „dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei“ (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BayFiG) ermöglicht (Art. 12 Abs. 1 BayFiG).

4.1.2  

1Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. 2Eine Ausnahme gilt allenfalls für eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter Seen.

4.1.3  

1Für fließende Gewässer begründet Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG die Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge über die ganze Gewässerbreite, d. h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge, erforderlich und ausreichend ist. 2Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den Gewässerverhältnissen, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 3Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, durch den abweichend vom Regeltatbestand des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. 4In ihren Rechten betroffene Dritte (z. B. der Fischereiberechtigte, dem die nach Art. 14 überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).

4.1.4  

Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden, solange diese Möglichkeit nicht durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Nr. 4.2), in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 8) oder den Erlass einer Koppelfischereiordnung (Nr. 5.4) beseitigt worden ist.

4.2   Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG)

4.2.1  

1Sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 BayFiG erfüllt sind, hat die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. 2Von der Möglichkeit, auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einzubeziehen (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) zu erwarten ist.

4.2.2  

1Beteiligte am Verfahren zur Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der einzubeziehenden Fischereirechte. 2Die Pächter solcher Fischereirechte sind im Hinblick auf Art. 23 Satz 1 BayFiG zum Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 14 BayFiG überlassen worden ist (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). 3Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der hinzugezogenen Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich.

4.2.3  

1Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist die Fischereiausübung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 BayFiG zu regeln (Art. 62 Abs. 1 BayFiG). 2Kommt diese Regelung nicht zustande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 13 Abs. 4 BayFiG zu entscheiden. 3Die Bildung einer Fischereigenossenschaft nach Art. 28 ff. BayFiG, die den Fischereiberechtigten weit gehende Wirkungsmöglichkeiten belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an den Landesfischereiverband Bayern e. V. vorzuziehen sein (vgl. dazu Art. 13 Abs. 4 BayFiG).

4.3   Überlassung der Fischereiausübung (Art. 14 BayFiG)

4.3.1  

Art. 14 BayFiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden können.

4.3.2  

1Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. 2Antragsberechtigte Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der Verpachtung die Fischereipächter. 3Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).

4.4   Naturschutzgewässer (Art. 15 Abs. 2 BayFiG)

4.4.1  

1Die Anordnungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG gilt nur für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu geschaffen werden (Naturschutzgewässer). 2Beschränkungen der Fischereiausübung an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 15 Abs. 2 BayFiG gestützt werden. 3Sie sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet (§ 76 Wasserhaushaltsgesetz – WHG, Art. 46 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) liegt. 4Schutzmaßnahmen nach Teil 3 oder 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)), die mit Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt.

4.4.2  

1Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG setzen in jedem Fall eine Abwägung aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur Herstellung des Gewässers getroffen. 2Im Hinblick auf den Schutzzweck der Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung in der freien Natur nach Art. 31 BayNatSchG zu beschränken ist.

4.4.3  

1Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer sind, gilt Art. 15 Abs. 2 BayFiG nicht. 2An solchen Gewässern kann die Ausübung des Fischereirechts nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 3Das gilt jedoch nur, wenn dies – als Ausgleich oder Ersatz, der Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann – geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. 4Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste Fischereiausübung der Eutrophierung von bestimmten Gewässern (z. B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag – hierzu können auch Baggerseen gehören) entgegengewirkt werden kann. 5Die Fischereiausübung kann somit nur dann eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. 6Ein vollständiger Ausschluss der Fischereiausübung wird in der Regel nicht verhältnismäßig sein. 7Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. 8Hege (vor allem Gewässerpflege, Anpassung des Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig. 9Hegemaßnahmen können aber Einschränkungen, die für den angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. 10Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. 11Nr. 4.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.

4.4.4  

Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 7.4.5.5.4 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) verwiesen.