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VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

12. Arten und Erteilung des Fischereischeins

12.1 Fischereischein auf Lebenszeit (Art. 47 Abs. 1 und 3 BayFiG)

12.1.1 

1Der Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die antragstellende Person das Bestehen der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung (unten Nrn. 13.1 und 13.3) nachweist. 2Auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz (unten Nr. 13.4) wird hingewiesen. 3Die antragstellende Person kann wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit (Einmalzahlung) oder für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will.

12.1.2 

1Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit darf nur einer der beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. 2Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein auf Lebenszeit. 3War die Abgabe in diesem Fall für fünf Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten Zahlungsabschnitt unter „bezahlt bis“ der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums zu vermerken.

12.1.3 

1Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige Menschen mit Behinderung den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§ 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG). 2Auch Menschen mit Behinderung ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein solcher Fischereischein erteilt werden. 3Liegt der Wohnsitz in einem anderen Bundesland, ist die Erteilung nur möglich, wenn in dem Herkunftsbundesland die Erteilung eines Fischereischeins für Personen mit Behinderung landesgesetzlich nicht vorgesehen ist. 4Dieser Fischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit uneingeschränkt gültigem Fischereischein (§ 3 Satz 2 Nr. 2 AVBayFiG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 5„Verantwortliche Begleitung“ bedeutet vor allem, dass die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts sicherzustellen hat. 6Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 7Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben „B“ auf der Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem Fischsymbol kenntlich gemacht. 8Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Personen mit Behinderung einen Jugendfischereischein nach Maßgabe von Nr. 12.3.

12.1.4 

1Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland erhalten. 2Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind und nachweislich die bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl. Nr. 13.3) bestanden haben. 3Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.

12.1.5 

1Hatte der Fischereischeininhaber die Fischereiabgabe für fünf Jahre gezahlt, so verliert der Fischereischein mit Ablauf des Zahlungszeitraums seine Gültigkeit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). 2Will der Inhaber weiterhin den Fischfang ausüben, muss er von sich aus erneut die Fischereiabgabe zahlen (§ 10 Satz 2 AVBayFiG), um die Gültigkeit des Fischereischeins zu erneuern. 3Das kann nicht rückwirkend geschehen, sondern frühestens mit der erneuten Zahlung der Fischereiabgabe. 4Erfolgt diese erst, nachdem die Gültigkeit des Fischereischeins bereits eine Zeitlang abgelaufen war, besaß der Inhaber zwischen dem Ende der Fünf-Jahres-Frist und der erneuten Zahlung keinen gültigen Fischereischein.
5Ebenso wie bei der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe zur Erneuerung der Gültigkeit des Fischereischeins wahlweise für die gesamte Lebenszeit des Inhabers oder für fünf Jahre gezahlt werden. 6Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebeabschnitt nach Anlage 2, bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 3 verwendet; alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. 7Im Übrigen gilt Nr. 11.3.
8Bei erneuter Zahlung der Fischereiabgabe stellt die Gemeinde grundsätzlich keinen neuen Fischereischein auf Lebenszeit aus. 9Etwas anderes gilt, wenn der vorhandene Fischereischein unbrauchbar geworden ist: In diesem Fall wird unter Beachtung der speziellen Gebühren- und Abgaberegelungen (Nrn. 12.5.2 und 12.6) eine Zweitschrift erteilt (Nr. 12.4). 10Einen neuen Fischereischein (keine Zweitschrift) erhält der Inhaber nur dann, wenn er dies – nach Belehrung über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr und der Abgabe in voller Höhe – ausdrücklich beantragt.

12.1.6 

Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt und Inhaber eines (noch) gültigen Jugendfischereischeins (Nr. 12.3) ist, muss diesen spätestens bei der Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit bei der Gemeinde abgeben oder von dieser entwerten lassen.

12.2 Jahresfischereischein (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AVBayFiG)

12.2.1 

1Den Jahresfischereischein (Anlage 4) erhalten nur volljährige Personen (Jugendliche: siehe Nr. 12.3.2), die in Deutschland keinen Wohnsitz haben (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). 2Diese müssen durch Unterzeichnung bestätigen, bereits den Fischfang ausgeübt und von den in Bayern gültigen fischereirechtlichen Vorschriften Kenntnis genommen zu haben. 3Ein entsprechendes Formular sowie ein Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen in Bayern stehen im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/jahresfischereischein zum Herunterladen zur Verfügung. 4Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG) bestanden und in Deutschland einen Wohnsitz haben.

12.2.2 

1Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der antragstellenden Person einzutragen. 2Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile „bezahlt bis“ das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des Jahresfischereischeins und in der Zeile „Betrag“ die gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. 3Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. 4Diese Zeiträume müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein.

12.2.3 

1Die Ausgabe des Jahresfischereischeins ist auch an eine durch den Antragsteller schriftlich bevollmächtigte Person möglich. 2Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden ausdrücklichen Hinweis:
Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer Jahresfischereischein beantragt werden, auch nicht bei einer anderen Gemeinde.
Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der beteiligten Gemeinden von diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen Jahresfischereischein.

12.2.4 

1Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG) wird in der ersten Zeile unter dem Wort „gültig“ der gesamte Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. 2Die Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten und der oben wiedergegebene Hinweis entfallen.

12.2.5 

1Ein Jahresfischereischein kann erst nach Ablauf des gesamten Jahres, für den er erteilt worden ist, verlängert werden. 2Zu verwenden ist der Aufklebeabschnitt nach Anlage 5, alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. 3Die Nrn. 12.2.3 und 12.2.4 gelten entsprechend. 4Im Übrigen gilt Nr. 11.3.

12.3 Jugendfischereischein (Art. 47 Abs. 2 BayFiG)

12.3.1 

1Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos – auch nach Bestehen der Fischerprüfung – den Jugendfischereischein (Anlage 6). 2Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. 3Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 47 Abs. 3 BayFiG). 4Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden.

12.3.2 

1Auch Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein erteilt werden. 2Jugendlichen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein nur erteilt werden, wenn ein solcher in ihrem Herkunftsbundesland landesgesetzlich nicht vorgesehen ist.

12.3.3 

1Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 2Zum Begriff „verantwortliche Begleitung“ vgl. Nr. 12.1.3. 3Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen Fischereischein (vgl. Nr. 9.3) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese Beschränkung erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayFiG).

12.3.4 

1Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks („bezahlt bis“) das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. 2Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Jugendfischereischein. 3Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Jugendfischereischeins scheidet aus.

12.4 Zweitschrift

1Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. 2Dasselbe gilt im Fall der Namensänderung der Person, für die der Fischereischein ausgestellt worden ist. 3Für Zweitschriften sind ausschließlich die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 zu verwenden. 4Sie gelten für die restliche Laufzeit des zu ersetzenden Fischereischeins. 5Ist dessen Geltungsdauer abgelaufen, kann die Zweitschrift durch Zahlung der Abgabe in Geltung gesetzt werden.

12.5 Fischereischeingebühr

12.5.1 

1Die Höhe der Fischereischeingebühr beträgt nach Tarif-Nr. 6.I.2/1 des Kostenverzeichnisses (KVz) für die Erteilung des
Fischereischeins auf Lebenszeit:
35,00 Euro,
Jahresfischereischeins:
7,50 Euro,
Jugendfischereischeins:
5,00 Euro.
2Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in Höhe von 7,50 Euro erhoben. 3Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim Fischereischein auf Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 10 Satz 2 AVBayFiG) beträgt in jedem Fall 5,00 Euro. 4Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig eine (anteilige) Erstattung für den Fall, dass der Fischereischein nicht über seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann.

12.5.2 

Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eines nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Fischereischeins die Erteilung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4) für die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.5 KVz 10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 Euro.

12.6 Fischereiabgabe (Art. 50 BayFiG, §§ 9, 10 AVBayFiG)

1Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr in jedem Fall die Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Höhe (Nr. 12.5.1) zu erheben (§ 10 Satz 1 AVBayFiG). 2Wird eine Zweitschrift für einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 12.4), gilt die Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den früheren Fischereischein bereits abgedeckten Zeitraum als bezahlt. 3Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. 4Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der antragstellenden Person wie folgt gezahlt werden:
Für fünf aufeinander folgende Jahre; in diesem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 Euro (§ 9 Abs. 1 AVBayFiG).
Als Einmalzahlung auf Lebenszeit; in diesem Fall ist die Fischereiabgabe nach § 9 Abs. 2 AVBayFiG zu berechnen und beträgt höchstens 300,00 Euro. Um den Gemeinden die Festsetzung zu erleichtern, gibt eine Tabelle (Anlage 7) für jedes Lebensalter der antragstellenden Person die Höhe der Fischereiabgabe bei Einmalzahlung wieder. Wer bei Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Abgabepflicht befreit.

12.6.1 

Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15,00 Euro (§ 9 Abs. 3 AVBayFiG).

12.6.2 

1Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BayFiG auf 10,00 Euro für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer festgesetzt. 2Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche Geltungsdauer z. B. höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10,00 Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen.

12.6.3 

Nach § 9 Abs. 4 AVBayFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte Personen- und Fallgruppen auf jeweils 50 % des regulären Betrags.
Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf aufeinander folgende Jahre entrichten, statt 40,00 Euro nur 20,00 Euro zu zahlen. Bei Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit ist keine Ermäßigung vorgesehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 AVBayFiG).
Dieselbe Reduzierung auf 50 % der Fünfjahresabgabe gilt für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin. Die Ermäßigung kommt auch Auszubildenden zugute, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Begünstigt sind auch volljährige Personen mit Behinderung, die nach § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten können (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 AVBayFiG). Diese Personen haben in jedem Fall – also auch bei Zahlung auf Lebenszeit – nur 50 % der regulären Abgabe zu entrichten. Die Ermäßigung gilt ebenso für Personen mit Behinderung mit Wohnsitz im Ausland, die ohne Fischerprüfung lediglich den Jahresfischereischein erhalten können.

12.7 Aushändigung des Fischereischeins

12.7.1 

1Mit Ausnahme des Jahresfischereischeins (Nr. 12.2.3) ist der Fischereischein von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen. 2Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die Inhaberunterschrift zu leisten. 3Beim Jugendfischereischein kann die Gemeinde in Absprache mit den Inhabern der elterlichen Sorge anders verfahren.

12.7.2 

1Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe ausgehändigt. 2Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten bei Erteilung einer Zweitschrift oder dem Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben. 3In diesen Fällen muss lediglich die – bei der Zweitschrift ermäßigte – Fischereischeingebühr entrichtet werden.

12.7.3 

Bei Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit an den Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins ist Nr. 12.1.6 zu beachten.

12.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist

12.8.1 

1Nach Art. 48 und 49 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG kann die zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung des Fischereischeins zurücknehmen oder widerrufen und den Fischereischein einziehen (Art. 52 BayVwVfG). 2Eine solche Entscheidung setzt Tatsachen voraus, die bei objektiver Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Fischereischeininhaber zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist. 3Derartige Tatsachen können im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung in einer Straf- oder Bußgeldsache gegeben sein, sofern die Zuwiderhandlung nach Art und Schwere auf das Fehlen der Eignung für die Ausübung des Fischfangs schließen lässt. 4Dieser Schluss kann beispielsweise gerechtfertigt sein bei Fischwilderei, mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz oder Verstößen gegen Schonbestimmungen oder Vorschriften über Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen. 5Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a MiStra über Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen sowie gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben. 6Erhält die Gemeinde Kenntnis von einschlägigen Ahndungsmaßnahmen, hat sie zu prüfen, ob die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine beantragte Neuerteilung des Fischerscheins oder Verlängerung seiner Geltungsdauer abzulehnen ist. 7Ein Absehen von dieser Prüfung wäre in der Regel ermessensfehlerhaft.
8 Vor dem Entzug des Fischereischeins ist der Betroffene nach Maßgabe des Art. 28 BayVwVfG anzuhören. 9Ist der Widerruf oder die Rücknahme der Fischereischeinerteilung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt, fordert die Gemeinde den Fischereischein zurück.

12.8.2 

1Hat die Gemeinde den Fischereischein wegen eines Eignungsmangels des Inhabers eingezogen, kann sie für die Wiedererteilung des Fischereischeins eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren festsetzen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayFiG). 2Die Festsetzung einer Sperrfrist wird in aller Regel pflichtgemäßem Ermessen entsprechen. 3Die Dauer der Sperrfrist richtet sich vor allem nach der Schwere des Eignungsmangels; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 4Die Wiedererteilung des Fischereischeins kann auch mit Auflagen verbunden werden (z. B. nochmaliger Besuch eines Vorbereitungslehrgangs oder erneute Ablegung der Fischerprüfung).

12.9 Aufzeichnungen

Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.