Inhalt

VwVFiR
Text gilt ab: 02.01.2023

10. Versagung des Fischereischeins (Art. 49 Abs. 2 BayFiG)

Abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Fischerprüfung (Nr. 13.1) oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 13.3) kann der Fischereischein gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayFiG aus den folgenden Gründen versagt werden:

10.1 Kein Wohnsitz im Inland

1Die antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayFiG): Darauf soll eine Versagung nur dann gestützt werden, wenn der Erteilung des Fischereischeins andere Hinderungsgründe entgegenstehen, z. B. ein Eignungsmangel. 2Das Fehlen eines Wohnsitzes im Inland ist für sich betrachtet regelmäßig kein Versagungsgrund. 3Das ergibt sich schon aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG und der darauf beruhenden Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG. 4Danach können Personen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Hauptfall: Touristen) den Fischereischein ohne Fischerprüfung erhalten.

10.2 Eignungsmangel

10.2.1 

1Ein Eignungsmangel liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist, z. B. infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG). 2Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. 3Die Möglichkeit der Fischereischeinerteilung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG bleibt unberührt. 4Den Eignungsmangel kann insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. 5Dazu gehören vor allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikte in den Bereichen Jagd, Naturschutz, Tierschutz und Gewalt gegen Menschen. 6Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der jeweils geltenden Fassung über Strafsachen gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben. 7Ebenso die rechtskräftige Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die Kreisverwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den Fischereischein erteilt hat. 8In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. 9Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden zu sein. 10Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG).

10.2.2 

1Die Gemeinde hat grundsätzlich die Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufzufordern oder – soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt – selbst ein Führungszeugnis einzuholen (§ 31 BZRG). 2Die Einholung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen
unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls vor der erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person, die noch keinen voll gültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG) oder
sofern im Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ergeben könnten.
3Auf die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 BZRG) wird hingewiesen.