Inhalt
10.
Nachweis der Verwendung
10.1
Verwendungsnachweis
10.1.1
Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Grün- und Erholungsanlagen und Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
10.1.2
Der Verwendungsnachweis für bewilligte längere Beiträge und Aktionen ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Gartenschau der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
10.1.3
1Der Verwendungsnachweis ist bei kommunalen Zuwendungsempfängern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO und bei nicht kommunalen Zuwendungsempfängern mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter
http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.
2Bei längeren Beiträgen und Aktionen gemeinnütziger Organisationen genügt die Vorlage einer Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4a zu Art. 44 BayHO.
10.2
Kofinanzierung
1Bei Kofinanzierung der Maßnahme mit EU-Mitteln gelten folgende Besonderheiten: 2Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen. 3Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 10.2 VVK ist nicht zulässig.
10.3
Evaluation
1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes bei Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass einer Gartenschau sind der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind Aussagen darüber zu treffen, inwieweit die jeweiligen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Gartenschau erreicht werden konnten sowie weitere Angaben zur Besucherzahl der Gartenschau, zur Größe, zum Zustand, der Beschaffenheit und Nutzung der geförderten, dauerhaften Flächen, zur ökologischen Aufwertung sowie Nutzung durch die Bevölkerung zu machen. 3Dazu wird ein gesondertes Formblatt zur Verfügung gestellt.