Inhalt

FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11.   Subventionserhebliche Angaben

1Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. 2Wegen Subventionsbetrug wird unter anderem bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. 3Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung des Antragstellers über die Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens.4Die Verwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.