FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
8.
8.1
1Der Förderantrag ist unter Verwendung der aktuellen Antragsvordrucke mit den Anlagen bei dem für den Betriebssitz örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen. 2Der Förderantrag enthält mindestens folgende Angaben:
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- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens
- –
- KMU-Erklärung
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- Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten
- –
- Erklärung Rückforderungsanordnung
- –
- Beschreibung des Vorhabens
- –
- Standort des Vorhabens
- –
- Kostenaufstellung zu den geplanten Investitionen
- –
- Höhe der für das Vorhaben benötigten Zuwendung
8.2
1Das AELF prüft den Antrag und leitet ihn an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter. 2Diese erlässt den Zuwendungsbescheid. 3Leistungen Dritter (vergleiche Nr. 6) sind in die Prüfung einzubeziehen.
8.3
1Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Zustellung des Bewilligungsbescheids oder mit Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn und endet für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.3 mit dem auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahr und für Vorhaben nach Nr. 2.2 mit dem auf die Bewilligung folgenden zweiten Kalenderjahr. 2Bei Vorliegen besonderer Umstände ist auf Antrag eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich.
8.4
1Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen (zum Beispiel bei erhöhter Gefährdung der Nutztiere durch den Wolf) auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen. 2Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.