Inhalt

FöRIHW
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Vorhaben mit den bei Nr. 2 genannten Maßnahmen. 2Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus dem Merkblatt.

5.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

1Für Eigenleistungen (zum Beispiel Selbsthilfe durch Angehörige oder Betriebskräfte, Holz und dergleichen aus dem eigenen Betrieb, Selbstanfertigungen und ähnliches), Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen werden keine Zuwendungen gewährt. 2Von der Förderung nach der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen sind Ersatzinvestitionen, Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen, sowie laufende Kosten der Haltung von Herdenschutzhunden einschließlich Futter- und Tierarztkosten sowie Kosten für Versicherungen. 3Investitionen in bereits geförderte Maßnahmen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (siehe Nr. 7.2) gelten nicht als Ersatzinvestitionen. 4Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht förderfähig, außer
bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die gemäß § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) unterliegen und
bei Privatpersonen (Endverbrauchern)

5.4   Höhe der Förderung

1Die Zuwendung beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendungen sind auf volle EURO abzurunden. 3Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.