Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
9.
Bewilligung

9.1

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar in der Förderakte. 2Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. 3Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhält einen Abdruck des Bewilligungsbescheids.

9.2

Die Überwachung der Durchführung der Maßnahme ist im Bewilligungsbescheid zu regeln.

9.3

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.