Inhalt

LNPR
Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 17.10.2022
12.
Verwendungsnachweis

12.1

1Die Verwendungsnachweise sind bei den unteren Naturschutzbehörden einzureichen. 2Diese prüfen die Verwendungsnachweise gemäß Art. 44 BayHO und leiten sie mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

12.2

Der Verwendungsnachweis ist schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) oder elektronisch mit Formblatt, bei kommunalen Vorhabenträgern mit Formblatt Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erbringen.

12.3

1Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt gegen Einzelnachweis und beziehungsweise oder Pauschalen. 2In den Belegen über Eigenleistungen sind unter anderem anzugeben Ort, Art und Tag der einzelnen Arbeiten, Namen und geleistete Stunden der beschäftigten Arbeitskräfte, Tariflohn und Zuschlag oder Stundensatz. 3Eine Abrechnung über Pauschalen ist grundsätzlich zulässig.

12.4

Der Wert unbarer Sachleistungen ist als Einnahme mit Datum und Betrag anzugeben.

12.5

1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Anforderung gegebenenfalls noch weitere Informationen zu übermitteln. 2Es sind insbesondere Angaben erforderlich, aus denen ersichtlich wird, inwieweit die jeweiligen mit der Förderung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.